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(1) Ist der Anschluß eines Hauskanals an die öffentliche Kanalisationsanlage auf Grund der örtlichen Verhältnisse nicht oder nur unter unverhältnismäßig hohen Mehrkosten ohne Inanspruchnahme fremden Grundes durchführbar, ist der Eigentümer des fremden Grundes verpflichtet, die Herstellung und den Bestand sowie die Wartung dieses Hauskanals auf seinem Grunde gegen Entschädigung zu dulden.
(2) Die Verpflichtung zur Duldung hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Anschlußpflichtigen bescheidmäßig auszusprechen, wenn die im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen vorliegen. Kommen für den Anschluß unter Inanspruchnahme fremden Grundes mehrere Lösungen in Betracht, ist die Auswahl unter diesen Lösungen unter möglichster Schonung fremder Rechte zu treffen.
(3) Für das Verfahren und die Festsetzung der Entschädigung ist § 17 Abs. 5 bis 11 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1969 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.
(1) Ist der Anschluß eines Hauskanals an die öffentliche Kanalisationsanlage auf Grund der örtlichen Verhältnisse nicht oder nur unter unverhältnismäßig hohen Mehrkosten ohne Inanspruchnahme fremden Grundes durchführbar, ist der Eigentümer des fremden Grundes verpflichtet, die Herstellung und den Bestand sowie die Wartung dieses Hauskanals auf seinem Grunde gegen Entschädigung zu dulden.
(2) Die Verpflichtung zur Duldung hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Anschlußpflichtigen bescheidmäßig auszusprechen, wenn die im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen vorliegen. Kommen für den Anschluß unter Inanspruchnahme fremden Grundes mehrere Lösungen in Betracht, ist die Auswahl unter diesen Lösungen unter möglichster Schonung fremder Rechte zu treffen.
(3) Für das Verfahren und die Festsetzung der Entschädigung ist § 17 Abs. 5 bis 11 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1969 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.