§ 22 Bgld. GVG Beschwerde

Bgld. Gemeindeverbandsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Wer durch einen Bescheid des Verbandsvorstandes in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann innerhalb von zweivier Wochen nach Zustellung des Bescheides dagegen eine mit einem begründeten Antrag versehene Vorstellung an die AufsichtsbehördeBeschwerde erheben. Die Bestimmungen des § 84 Abs. 4 bis 6 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 55, in der jeweils geltenden Fassung, gelten hiebei sinngemäß. Die VorstellungBeschwerde ist beim Gemeindeverband einzubringen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 11.06.2009 bis 31.12.2013

Wer durch einen Bescheid des Verbandsvorstandes in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann innerhalb von zweivier Wochen nach Zustellung des Bescheides dagegen eine mit einem begründeten Antrag versehene Vorstellung an die AufsichtsbehördeBeschwerde erheben. Die Bestimmungen des § 84 Abs. 4 bis 6 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 55, in der jeweils geltenden Fassung, gelten hiebei sinngemäß. Die VorstellungBeschwerde ist beim Gemeindeverband einzubringen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten