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Wer durch einen Bescheid des Verbandsvorstandes in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann innerhalb von zweivier Wochen nach Zustellung des Bescheides dagegen eine mit einem begründeten Antrag versehene Vorstellung an die AufsichtsbehördeBeschwerde erheben. Die Bestimmungen des § 84 Abs. 4 bis 6 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 55, in der jeweils geltenden Fassung, gelten hiebei sinngemäß. Die VorstellungBeschwerde ist beim Gemeindeverband einzubringen.
Wer durch einen Bescheid des Verbandsvorstandes in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann innerhalb von zweivier Wochen nach Zustellung des Bescheides dagegen eine mit einem begründeten Antrag versehene Vorstellung an die AufsichtsbehördeBeschwerde erheben. Die Bestimmungen des § 84 Abs. 4 bis 6 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 55, in der jeweils geltenden Fassung, gelten hiebei sinngemäß. Die VorstellungBeschwerde ist beim Gemeindeverband einzubringen.