§ 21 Bgld. LPG

Burgenländische Landeslehrer-Personalvertretungs-Geschäftsordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.12.1969 bis 31.12.9999

(1) Dem Vorsitzenden (§ 20 Abs. 1) obliegt es, ein Mitglied zu bestimmen, das bis zur Wahl eines Schriftführers das Protokoll führt.

(2) Der gewählte Schriftführer hat diese Funktion unmittelbar nach seiner Wahl aufzunehmen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.12.1969 bis 31.12.9999

(1) Dem Vorsitzenden (§ 20 Abs. 1) obliegt es, ein Mitglied zu bestimmen, das bis zur Wahl eines Schriftführers das Protokoll führt.

(2) Der gewählte Schriftführer hat diese Funktion unmittelbar nach seiner Wahl aufzunehmen.

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