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(2) Die Gesamtrechtsnachfolge tritt gemäß § 8a Abs. 5 KWG, BGBl Nr 63/1979, zuletzt geändert durch BGBl Nr 475/1990, mit der Eintragung der Aktiengesellschaft in das Handelsregister ein; die Gesamtrechtsnachfolge ist im Handelsregister einzutragen.
(3) Die Aktiengesellschaft ist zur Führung des Landeswappens berechtigt.
(4) Die Kärntner Landes- und Hypothekenbank hat die zur Durchführung der Einbringung notwendigen Handlungen zu setzen und die erforderlichen Erklärungen abzugeben.
(2) Die Gesamtrechtsnachfolge tritt gemäß § 8a Abs. 5 KWG, BGBl Nr 63/1979, zuletzt geändert durch BGBl Nr 475/1990, mit der Eintragung der Aktiengesellschaft in das Handelsregister ein; die Gesamtrechtsnachfolge ist im Handelsregister einzutragen.
(3) Die Aktiengesellschaft ist zur Führung des Landeswappens berechtigt.
(4) Die Kärntner Landes- und Hypothekenbank hat die zur Durchführung der Einbringung notwendigen Handlungen zu setzen und die erforderlichen Erklärungen abzugeben.