§ 27 Bgld. GVG Organe

Bgld. Gemeindeverbandsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.1986 bis 31.12.9999

Die Organe des Standesamtsverbandes und des Staatsbürgerschaftsverbandes sind

a)

die Obfrau oder der Obmann und

b)

die Verbandsversammlung.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.1986 bis 31.12.9999

Die Organe des Standesamtsverbandes und des Staatsbürgerschaftsverbandes sind

a)

die Obfrau oder der Obmann und

b)

die Verbandsversammlung.

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