§ 7 Bgld. LFG Einrichtung

Bgld. Landwirtschaftsförderungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1988 bis 31.12.9999

(1) Beim Amt der Landesregierung ist ein Landwirtschaftsförderungsbeirat - im folgenden kurz Beirat genannt - einzurichten.

(2) Dem Beirat obliegt die Beratung der Landesregierung in den Angelegenheiten der Förderung der Land- und Forstwirtschaft, die von grundsätzlicher Bedeutung sind, jedenfalls aber die Beratung vor der Erlassung von Richtlinien (§ 4), die Begutachtung der Arbeitsprogramme (§ 5 Abs. 1) und die Beratung des Berichtes über die Land- und Forstwirtschaft (§ 11).

(3) Die Mitgliedschaft zum Beirat ist ein Ehrenamt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1988 bis 31.12.9999

(1) Beim Amt der Landesregierung ist ein Landwirtschaftsförderungsbeirat - im folgenden kurz Beirat genannt - einzurichten.

(2) Dem Beirat obliegt die Beratung der Landesregierung in den Angelegenheiten der Förderung der Land- und Forstwirtschaft, die von grundsätzlicher Bedeutung sind, jedenfalls aber die Beratung vor der Erlassung von Richtlinien (§ 4), die Begutachtung der Arbeitsprogramme (§ 5 Abs. 1) und die Beratung des Berichtes über die Land- und Forstwirtschaft (§ 11).

(3) Die Mitgliedschaft zum Beirat ist ein Ehrenamt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten