§ 34 Bgld. LPG (weggefallen)

Burgenländische Landeslehrer-Personalvertretungs-Geschäftsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.03.1987 bis 31.12.9999
Abschnitt VII

Abschnitt VII

Wahrung der Zuständigkeit und Vertändigung

des Zentralwahlausschusses

§ 33§ 34 Bgld. LPG (1weggefallen) Fällt eine beim Dienststellenausschuß (Vertrauenspersonen) anhängig gemachte Angelegenheit nicht in den Wirkungsbereich der Dienststelle, bei der der Dienststellenausschuß (Vertrauenspersonen) errichtet ist, so hat der Dienststellenausschuß die Angelegenheit unter Übermittlung sämtlicher Unterlagen dem zuständigen Personalvertretungsausschuß mitzuteilenseit 19.03.1987 weggefallen.

(2) Der die Geschäfte weiterführende Personalvertretungsausschuß (§ 23 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) hat seinen Rücktritt (§ 23 Abs. 2 lit d. des Bundes-Personalvertregungsgesetzes) oder seine Enthebung (§ 23 Abs. 2 lit. e des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) unverzüglich dem zuständigen Zentralwahlausschuß mitzuteilen.

Stand vor dem 18.03.1987

In Kraft vom 13.12.1969 bis 18.03.1987
Abschnitt VII

Abschnitt VII

Wahrung der Zuständigkeit und Vertändigung

des Zentralwahlausschusses

§ 33§ 34 Bgld. LPG (1weggefallen) Fällt eine beim Dienststellenausschuß (Vertrauenspersonen) anhängig gemachte Angelegenheit nicht in den Wirkungsbereich der Dienststelle, bei der der Dienststellenausschuß (Vertrauenspersonen) errichtet ist, so hat der Dienststellenausschuß die Angelegenheit unter Übermittlung sämtlicher Unterlagen dem zuständigen Personalvertretungsausschuß mitzuteilenseit 19.03.1987 weggefallen.

(2) Der die Geschäfte weiterführende Personalvertretungsausschuß (§ 23 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) hat seinen Rücktritt (§ 23 Abs. 2 lit d. des Bundes-Personalvertregungsgesetzes) oder seine Enthebung (§ 23 Abs. 2 lit. e des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) unverzüglich dem zuständigen Zentralwahlausschuß mitzuteilen.

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