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Abschnitt VII
Wahrung der Zuständigkeit und Vertändigung
des Zentralwahlausschusses
§ 33§ 34 Bgld. LPG (1weggefallen) Fällt eine beim Dienststellenausschuß (Vertrauenspersonen) anhängig gemachte Angelegenheit nicht in den Wirkungsbereich der Dienststelle, bei der der Dienststellenausschuß (Vertrauenspersonen) errichtet ist, so hat der Dienststellenausschuß die Angelegenheit unter Übermittlung sämtlicher Unterlagen dem zuständigen Personalvertretungsausschuß mitzuteilenseit 19.03.1987 weggefallen.
(2) Der die Geschäfte weiterführende Personalvertretungsausschuß (§ 23 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) hat seinen Rücktritt (§ 23 Abs. 2 lit d. des Bundes-Personalvertregungsgesetzes) oder seine Enthebung (§ 23 Abs. 2 lit. e des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) unverzüglich dem zuständigen Zentralwahlausschuß mitzuteilen.
Abschnitt VII
Wahrung der Zuständigkeit und Vertändigung
des Zentralwahlausschusses
§ 33§ 34 Bgld. LPG (1weggefallen) Fällt eine beim Dienststellenausschuß (Vertrauenspersonen) anhängig gemachte Angelegenheit nicht in den Wirkungsbereich der Dienststelle, bei der der Dienststellenausschuß (Vertrauenspersonen) errichtet ist, so hat der Dienststellenausschuß die Angelegenheit unter Übermittlung sämtlicher Unterlagen dem zuständigen Personalvertretungsausschuß mitzuteilenseit 19.03.1987 weggefallen.
(2) Der die Geschäfte weiterführende Personalvertretungsausschuß (§ 23 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) hat seinen Rücktritt (§ 23 Abs. 2 lit d. des Bundes-Personalvertregungsgesetzes) oder seine Enthebung (§ 23 Abs. 2 lit. e des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) unverzüglich dem zuständigen Zentralwahlausschuß mitzuteilen.