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(1) Die Mitglieder der Organe haben bei der Geschäftsführung, im Rahmen der Mitwirkung an der Geschäftsführung und im Rahmen der von ihnen wahrzunehmenden Aufsichtspflichten die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers anzuwenden.
(2) Verstoßen Mitglieder der Organe gegen die Bestimmungen des Abs. 1 und entsteht dem Fonds dadurch ein Schaden, sind sie zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet. Sie können sich von der Schadenersatzpflicht durch den Gegenbeweis befreien, dass sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers angewandt haben. Von einem Organ kann kein Ersatz wegen einer Handlung begehrt werden, die auf einer entschuldbaren Fehlleistung beruht. Beruht die Schädigung, derentwegen das Organ zur Ersatzleistung herangezogen wird, auf einem Versehen, so kann das ordentliche Gericht aus Gründen der Billigkeit den Ersatz mäßigen oder, sofern der Schaden durch einen minderen Grad des Versehens zugefügt worden ist, auch ganz erlassen. Auf die Ausübung der dem ordentlichen Gericht eingeräumten Befugnis sind die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 80/1965, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 169/1983, sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Geltendmachung von Ansprüchen nach Abs. 2 obliegt der Landesregierung. Solche Ansprüche verjähren in fünf Jahren nach Schadenseintritt.
(1) Die Mitglieder der Organe haben bei der Geschäftsführung, im Rahmen der Mitwirkung an der Geschäftsführung und im Rahmen der von ihnen wahrzunehmenden Aufsichtspflichten die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers anzuwenden.
(2) Verstoßen Mitglieder der Organe gegen die Bestimmungen des Abs. 1 und entsteht dem Fonds dadurch ein Schaden, sind sie zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet. Sie können sich von der Schadenersatzpflicht durch den Gegenbeweis befreien, dass sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers angewandt haben. Von einem Organ kann kein Ersatz wegen einer Handlung begehrt werden, die auf einer entschuldbaren Fehlleistung beruht. Beruht die Schädigung, derentwegen das Organ zur Ersatzleistung herangezogen wird, auf einem Versehen, so kann das ordentliche Gericht aus Gründen der Billigkeit den Ersatz mäßigen oder, sofern der Schaden durch einen minderen Grad des Versehens zugefügt worden ist, auch ganz erlassen. Auf die Ausübung der dem ordentlichen Gericht eingeräumten Befugnis sind die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 80/1965, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 169/1983, sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Geltendmachung von Ansprüchen nach Abs. 2 obliegt der Landesregierung. Solche Ansprüche verjähren in fünf Jahren nach Schadenseintritt.