§ 23 Bgld. GVG Haushaltsführung

Bgld. Gemeindeverbandsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.06.2009 bis 31.12.9999

Haushaltsführung

§ 23. Soweit durch dieses Gesetz nicht anderes bestimmt wird, gelten für die Haushaltsführung des Gemeindeverbandes die Bestimmungen des IV4. HauptstückesHauptstücks der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 37/196555, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß.

Stand vor dem 10.06.2009

In Kraft vom 31.12.1986 bis 10.06.2009

Haushaltsführung

§ 23. Soweit durch dieses Gesetz nicht anderes bestimmt wird, gelten für die Haushaltsführung des Gemeindeverbandes die Bestimmungen des IV4. HauptstückesHauptstücks der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 37/196555, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten