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(1) Landesbedienstete, deren Dienststelle eine Landeskranken- oder -pflegeanstalt ist, können ohne ihre Zustimmung unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Landesbedienstete von der Geschäftsführerin oder vom Geschäftsführer der KRAGES einem von der KRAGES verschiedenen Rechtsträger (im Folgenden als Rechtsträger bezeichnet) zur Dienstleistung zugewiesen werden, wenn
1. | Aufgaben, die bisher in einer der KRAGES organisatorisch eingegliederten Kranken- oder Pflegeanstalt besorgt worden sind, von einem Rechtsträger besorgt werden sollen (Ausgliederung) und | |||||||||
2. | die Aufgaben der oder des jeweiligen Landesbediensteten durch die Ausgliederung ganz oder überwiegend wegfallen. |
(2) Sonstige Landesbedienstete können mit ihrer Zustimmung unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Landesbedienstete einem Rechtsträger zur Dienstleistung zugewiesen werden.
(3) Auf die Zuweisung sind die für die Landesvertragsbediensteten und für die Landesbeamtinnen und -beamten geltenden Versetzungsbestimmungen anzuwenden. Im Sinne dieser Bestimmungen besteht bei Vorliegen der Zuweisungsvoraussetzungen (Abs. 1 Z 1 und 2) jedenfalls ein wichtiges dienstliches Interesse an der Zuweisung. Die Zuweisung ist hinsichtlich jener Landesbediensteten, deren Dienststelle eine Landeskranken- oder -pflegeanstalt ist, von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer der KRAGES, hinsichtlich der übrigen Landesbediensteten von der Landesregierung zu verfügen. Der die Zuweisung einer Beamtin oder eines Beamten verfügende Bescheid ist von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer der KRAGES als Dienstbehörde erster Instanz zu erlassen und kann bei der Landesregierung als Dienstbehörde zweiter Instanz angefochten werden.
(4) Die Zuständigkeit zur Vertretung des Landes Burgenland als Dienstgeber gegenüber den einem Rechtsträger zugewiesenen Landesvertragsbediensteten richtet sich nach § 2. Hievon unberührt bleibt das Recht des Rechtsträgers, eigenes Personal außerhalb des Anwendungsbereichs des Landesvertragsbedienstetengesetzes 1985 aufzunehmen.
(5) Die Landesregierung ist gegenüber den einem Rechtsträger zugewiesenen Landesbeamtinnen und Landesbeamten Dienstbehörde.
(6) Das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied des Vorstands oder der Geschäftsführung des Rechtsträgers ist fachlich und innerdienstlich Vorgesetzte oder Vorgesetzter der oder des zugewiesenen Landesbediensteten.
(1) Landesbedienstete, deren Dienststelle eine Landeskranken- oder -pflegeanstalt ist, können ohne ihre Zustimmung unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Landesbedienstete von der Geschäftsführerin oder vom Geschäftsführer der KRAGES einem von der KRAGES verschiedenen Rechtsträger (im Folgenden als Rechtsträger bezeichnet) zur Dienstleistung zugewiesen werden, wenn
1. | Aufgaben, die bisher in einer der KRAGES organisatorisch eingegliederten Kranken- oder Pflegeanstalt besorgt worden sind, von einem Rechtsträger besorgt werden sollen (Ausgliederung) und | |||||||||
2. | die Aufgaben der oder des jeweiligen Landesbediensteten durch die Ausgliederung ganz oder überwiegend wegfallen. |
(2) Sonstige Landesbedienstete können mit ihrer Zustimmung unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Landesbedienstete einem Rechtsträger zur Dienstleistung zugewiesen werden.
(3) Auf die Zuweisung sind die für die Landesvertragsbediensteten und für die Landesbeamtinnen und -beamten geltenden Versetzungsbestimmungen anzuwenden. Im Sinne dieser Bestimmungen besteht bei Vorliegen der Zuweisungsvoraussetzungen (Abs. 1 Z 1 und 2) jedenfalls ein wichtiges dienstliches Interesse an der Zuweisung. Die Zuweisung ist hinsichtlich jener Landesbediensteten, deren Dienststelle eine Landeskranken- oder -pflegeanstalt ist, von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer der KRAGES, hinsichtlich der übrigen Landesbediensteten von der Landesregierung zu verfügen. Der die Zuweisung einer Beamtin oder eines Beamten verfügende Bescheid ist von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer der KRAGES als Dienstbehörde erster Instanz zu erlassen und kann bei der Landesregierung als Dienstbehörde zweiter Instanz angefochten werden.
(4) Die Zuständigkeit zur Vertretung des Landes Burgenland als Dienstgeber gegenüber den einem Rechtsträger zugewiesenen Landesvertragsbediensteten richtet sich nach § 2. Hievon unberührt bleibt das Recht des Rechtsträgers, eigenes Personal außerhalb des Anwendungsbereichs des Landesvertragsbedienstetengesetzes 1985 aufzunehmen.
(5) Die Landesregierung ist gegenüber den einem Rechtsträger zugewiesenen Landesbeamtinnen und Landesbeamten Dienstbehörde.
(6) Das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied des Vorstands oder der Geschäftsführung des Rechtsträgers ist fachlich und innerdienstlich Vorgesetzte oder Vorgesetzter der oder des zugewiesenen Landesbediensteten.