§ 11 K-LHG (weggefallen)

Kärntner Landesholding - Gesetz - K-LHG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.05.2016 bis 31.12.9999
(1) Die Organe der Kärntner Landesholding sind der Vorstand und der Aufsichtsrat§ 11 K-LHG seit 03.05.2016 weggefallen.

(2) Den Organen der Kärntner Landesholding dürfen nur Personen angehören, die zum Kärntner Landtag wählbar sind, ausgenommen die Voraussetzungen des Hauptwohnsitzes und der österreichischen Staatsbürgerschaft. Mitglieder der Organe des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds dürfen dem Aufsichtsrat der Kärntner Landesholding nicht angehören.

Stand vor dem 03.05.2016

In Kraft vom 01.04.2014 bis 03.05.2016
(1) Die Organe der Kärntner Landesholding sind der Vorstand und der Aufsichtsrat§ 11 K-LHG seit 03.05.2016 weggefallen.

(2) Den Organen der Kärntner Landesholding dürfen nur Personen angehören, die zum Kärntner Landtag wählbar sind, ausgenommen die Voraussetzungen des Hauptwohnsitzes und der österreichischen Staatsbürgerschaft. Mitglieder der Organe des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds dürfen dem Aufsichtsrat der Kärntner Landesholding nicht angehören.

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