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(2) Den Organen der Kärntner Landesholding dürfen nur Personen angehören, die zum Kärntner Landtag wählbar sind, ausgenommen die Voraussetzungen des Hauptwohnsitzes und der österreichischen Staatsbürgerschaft. Mitglieder der Organe des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds dürfen dem Aufsichtsrat der Kärntner Landesholding nicht angehören.
(2) Den Organen der Kärntner Landesholding dürfen nur Personen angehören, die zum Kärntner Landtag wählbar sind, ausgenommen die Voraussetzungen des Hauptwohnsitzes und der österreichischen Staatsbürgerschaft. Mitglieder der Organe des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds dürfen dem Aufsichtsrat der Kärntner Landesholding nicht angehören.