§ 3 Bgld. KM Zulässige Grenzwerte im Klärschlamm, Müllkompost und Boden

Bgld. Klärschlamm- und Müllkompostverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.02.2001 bis 31.12.9999

(1) Im Klärschlamm, der auf landwirtschaftlichen Böden aufgebracht werden soll, darf der Schadstoffgehalt, ausgenommen bei Zink (Abs. 2), keinen der nachfolgend angeführten Grenzwerte um mehr als 10 % überschreiten. Bei derartigen Überschreitungen muß aber der Mittelwert der Schadstoffgehalte der letzten drei Untersuchungen (§ 1 Abs. 7) unter den nachstehend angeführten Grenzwerten liegen:

Güteklasse I

Güteklasse II

Zink ...................

1000

2000 mg/kg

Trockensubstanz

Kupfer ...............

300

500 mg/kg

Trockensubstanz

Chrom ...............

100

500 mg/kg

Trockensubstanz

Blei ....................

100

500 mg/kg

Trockensubstanz

Nickel ................

60

100 mg/kg

Trockensubstanz

Cadmium ...........

2

10 mg/kg

Trockensubstanz

Quecksilber ........

2

10 mg/kg

Trockensubstanz

Güteklasse I Güteklasse II

Zink ............. 1000 2000 mg/kg Trockensubstanz

Kupfer ........... 100 500 mg/kg Trockensubstanz

Chrom ............ 100 500 mg/kg Trockensubstanz

Blei ............. 100 500 mg/kg Trockensubstanz

Nickel ........... 60 100 mg/kg Trockensubstanz

Cadmium .......... 2 10 mg/kg Trockensubstanz

Quecksilber ...... 2 10 mg/kg Trockensubstanz

(2) Bei Klärschlamm der Güteklasse II darf der Zinkgehalt den in Abs. 1 angeführten Grenzwert um höchstens 50 % überschreiten, wenn bei der Aufbringung (§ 6 Abs. 3) die Aufbringungsmenge so weit eingeschränkt wird, daß die Schadstofffracht den im § 4 Abs. 1 angeführten Wert nicht überschreitet.

(3) Im Müllkompost, der auf landwirtschaftlichen Böden aufgebracht werden soll, darf der Schadstoffgehalt keinen der nachfolgend angeführten Grenzwerte um mehr als 10 % überschreiten. Bei derartigen Überschreitungen muß aber der Mittelwert der Schadstoffgehalte der letzten drei Untersuchungen (§ 1 Abs. 9) unter den nachstehend angeführten Grenzwerten liegen.

Güteklasse I

Güteklasse II (gem. ÖNORM

S 2022 vom 1.6.1989)

Zink ..................

210

1000 mg/kg

Trockensubstanz

Kupfer ..............

70

400 mg/kg

Trockensubstanz

Chrom ..............

70

150 mg/kg

Trockensubstanz

Blei ..................

70

500 mg/kg

Trockensubstanz

Nickel ..............

42

100 mg/kg

Trockensubstanz

Cadmium .........

0,7

4 mg/kg

Trockensubstanz

Quecksilber ......

0,7

4 mg/kg

Trockensubstanz

Güteklasse I Güteklasse II (gem. ÖNORM

S 2022 vom 1.6.1989)

Zink ............. 210 1000 mg/kg Trockensubstanz

Kupfer ........... 70 400 mg/kg Trockensubstanz

Chrom ............ 70 150 mg/kg Trockensubstanz

Blei ............. 70 500 mg/kg Trockensubstanz

Nickel ........... 42 100 mg/kg Trockensubstanz

Cadmium .......... 0,7 4 mg/kg Trockensubstanz

Quecksilber ...... 0,7 4 mg/kg Trockensubstanz

Die Grenzwerte bei Güteklasse I beziehen sich auf einen Glühverlust (GV) von 30 %. Die tatsächlichen Meßwerte sind wie folgt umzurechnen:

Gemessener Gehalt x 70

Maßgebender Gehalt bei 30 % GV =

Gemessener Gehalt x 70

Glührückstand in %

Maßgebender Gehalt bei 30 % GV = ----------------------

Glührückstand in %

(4) Klärschlamm und Müllkompost gilt bei der Aufbringung auf Wiesen und Weiden dann als seuchenhygienisch unbedenklich (als hygienisiert), wenn

-

pro g Schlamm bzw. Müllkompost nicht mehr als 1000 Enterobakteriaceen nachweisbar sind,

-

1 g Schlamm bzw. Müllkompost frei von Salmonellen ist und

-

keine ansteckungsfähigen Wurmeier vorhanden sind.

(5) Durch die Aufbringung von Klärschlamm oder Müllkompost darf der Schadstoffgehalt der Aufbringungsfläche folgende Werte nicht überschreiten:

Grenzwerte für Schadstoffe im Boden

Grenzwerte für Schadstoffe im Boden

Zink ..................

300

mg/kg

Trockensubstanz

Kupfer ..............

100

mg/kg

Trockensubstanz

Chrom ..............

100

mg/kg

Trockensubstanz

Blei ..................

100

mg/kg

Trockensubstanz

Nickel ..............

60

mg/kg

Trockensubstanz

Cadmium .........

2

mg/kg

Trockensubstanz

Quecksilber .....

1,5

mg/kg

Trockensubstanz

Zink ............... 300 mg/kg Trockensubstanz

Kupfer ............. 100 mg/kg Trockensubstanz

Chrom .............. 100 mg/kg Trockensubstanz

Blei ............... 100 mg/kg Trockensubstanz

Nickel ............. 60 mg/kg Trockensubstanz

Cadmium ............ 2 mg/kg Trockensubstanz

Quecksilber ........ 1,5 mg/kg Trockensubstanz

Die Grenzwerte gelten für den Schadstoffgehalt einer Mischprobe der obersten 2025 cm des untersuchten mineralischen Bodens, die in Umluft von 40 ºC° C bis zur GewichtkonstanzGewichtskonstanz getrocknet wurde. Bei Böden, die tiefer als 2025 cm gepflügt wurden, ist das Ergebnis der Untersuchungen wie folgt zu korrigieren:

Gemessener Gehalt x Tiefe der Pflügung in cm

Maßgebender Gehalt =

Gemessener Gehalt x Tiefe der Pflügung in cm

25 cm

Maßgebender Gehalt = -------------------------------------------

20 cm

Bei Dauergrünland beträgt der Untersuchungshorizont 0 bis 10 cm Tiefe.

Stand vor dem 08.02.2001

In Kraft vom 01.10.1991 bis 08.02.2001

(1) Im Klärschlamm, der auf landwirtschaftlichen Böden aufgebracht werden soll, darf der Schadstoffgehalt, ausgenommen bei Zink (Abs. 2), keinen der nachfolgend angeführten Grenzwerte um mehr als 10 % überschreiten. Bei derartigen Überschreitungen muß aber der Mittelwert der Schadstoffgehalte der letzten drei Untersuchungen (§ 1 Abs. 7) unter den nachstehend angeführten Grenzwerten liegen:

Güteklasse I

Güteklasse II

Zink ...................

1000

2000 mg/kg

Trockensubstanz

Kupfer ...............

300

500 mg/kg

Trockensubstanz

Chrom ...............

100

500 mg/kg

Trockensubstanz

Blei ....................

100

500 mg/kg

Trockensubstanz

Nickel ................

60

100 mg/kg

Trockensubstanz

Cadmium ...........

2

10 mg/kg

Trockensubstanz

Quecksilber ........

2

10 mg/kg

Trockensubstanz

Güteklasse I Güteklasse II

Zink ............. 1000 2000 mg/kg Trockensubstanz

Kupfer ........... 100 500 mg/kg Trockensubstanz

Chrom ............ 100 500 mg/kg Trockensubstanz

Blei ............. 100 500 mg/kg Trockensubstanz

Nickel ........... 60 100 mg/kg Trockensubstanz

Cadmium .......... 2 10 mg/kg Trockensubstanz

Quecksilber ...... 2 10 mg/kg Trockensubstanz

(2) Bei Klärschlamm der Güteklasse II darf der Zinkgehalt den in Abs. 1 angeführten Grenzwert um höchstens 50 % überschreiten, wenn bei der Aufbringung (§ 6 Abs. 3) die Aufbringungsmenge so weit eingeschränkt wird, daß die Schadstofffracht den im § 4 Abs. 1 angeführten Wert nicht überschreitet.

(3) Im Müllkompost, der auf landwirtschaftlichen Böden aufgebracht werden soll, darf der Schadstoffgehalt keinen der nachfolgend angeführten Grenzwerte um mehr als 10 % überschreiten. Bei derartigen Überschreitungen muß aber der Mittelwert der Schadstoffgehalte der letzten drei Untersuchungen (§ 1 Abs. 9) unter den nachstehend angeführten Grenzwerten liegen.

Güteklasse I

Güteklasse II (gem. ÖNORM

S 2022 vom 1.6.1989)

Zink ..................

210

1000 mg/kg

Trockensubstanz

Kupfer ..............

70

400 mg/kg

Trockensubstanz

Chrom ..............

70

150 mg/kg

Trockensubstanz

Blei ..................

70

500 mg/kg

Trockensubstanz

Nickel ..............

42

100 mg/kg

Trockensubstanz

Cadmium .........

0,7

4 mg/kg

Trockensubstanz

Quecksilber ......

0,7

4 mg/kg

Trockensubstanz

Güteklasse I Güteklasse II (gem. ÖNORM

S 2022 vom 1.6.1989)

Zink ............. 210 1000 mg/kg Trockensubstanz

Kupfer ........... 70 400 mg/kg Trockensubstanz

Chrom ............ 70 150 mg/kg Trockensubstanz

Blei ............. 70 500 mg/kg Trockensubstanz

Nickel ........... 42 100 mg/kg Trockensubstanz

Cadmium .......... 0,7 4 mg/kg Trockensubstanz

Quecksilber ...... 0,7 4 mg/kg Trockensubstanz

Die Grenzwerte bei Güteklasse I beziehen sich auf einen Glühverlust (GV) von 30 %. Die tatsächlichen Meßwerte sind wie folgt umzurechnen:

Gemessener Gehalt x 70

Maßgebender Gehalt bei 30 % GV =

Gemessener Gehalt x 70

Glührückstand in %

Maßgebender Gehalt bei 30 % GV = ----------------------

Glührückstand in %

(4) Klärschlamm und Müllkompost gilt bei der Aufbringung auf Wiesen und Weiden dann als seuchenhygienisch unbedenklich (als hygienisiert), wenn

-

pro g Schlamm bzw. Müllkompost nicht mehr als 1000 Enterobakteriaceen nachweisbar sind,

-

1 g Schlamm bzw. Müllkompost frei von Salmonellen ist und

-

keine ansteckungsfähigen Wurmeier vorhanden sind.

(5) Durch die Aufbringung von Klärschlamm oder Müllkompost darf der Schadstoffgehalt der Aufbringungsfläche folgende Werte nicht überschreiten:

Grenzwerte für Schadstoffe im Boden

Grenzwerte für Schadstoffe im Boden

Zink ..................

300

mg/kg

Trockensubstanz

Kupfer ..............

100

mg/kg

Trockensubstanz

Chrom ..............

100

mg/kg

Trockensubstanz

Blei ..................

100

mg/kg

Trockensubstanz

Nickel ..............

60

mg/kg

Trockensubstanz

Cadmium .........

2

mg/kg

Trockensubstanz

Quecksilber .....

1,5

mg/kg

Trockensubstanz

Zink ............... 300 mg/kg Trockensubstanz

Kupfer ............. 100 mg/kg Trockensubstanz

Chrom .............. 100 mg/kg Trockensubstanz

Blei ............... 100 mg/kg Trockensubstanz

Nickel ............. 60 mg/kg Trockensubstanz

Cadmium ............ 2 mg/kg Trockensubstanz

Quecksilber ........ 1,5 mg/kg Trockensubstanz

Die Grenzwerte gelten für den Schadstoffgehalt einer Mischprobe der obersten 2025 cm des untersuchten mineralischen Bodens, die in Umluft von 40 ºC° C bis zur GewichtkonstanzGewichtskonstanz getrocknet wurde. Bei Böden, die tiefer als 2025 cm gepflügt wurden, ist das Ergebnis der Untersuchungen wie folgt zu korrigieren:

Gemessener Gehalt x Tiefe der Pflügung in cm

Maßgebender Gehalt =

Gemessener Gehalt x Tiefe der Pflügung in cm

25 cm

Maßgebender Gehalt = -------------------------------------------

20 cm

Bei Dauergrünland beträgt der Untersuchungshorizont 0 bis 10 cm Tiefe.

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