§ 12 K-AFG § 12

Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.11.2015 bis 31.12.9999

(1) Das Kuratorium besteht aus fünf Mitgliedern. Die Mitglieder sind von der Landesregierung zu bestellen.

(2) Das Vorschlagsrecht für ein Mitglied des Kuratoriums hat der Bundesminister für Finanzen. Die Landesregierung hat innerhalb einer angemessenen Frist einzuladen, der Landesregierung den Vorschlag vorzulegen. Langt innerhalb dieser Frist kein entsprechender Vorschlag bei der Landesregierung ein, hat die Landesregierung die Bestellung ohne weitere Bedachtnahme auf das Vorschlagsrecht durchzuführen.

(3) Die Bestellung der Mitglieder des Kuratoriums erfolgt auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages. Die Mitglieder bleiben bis zum Zusammentritt des neu bestellten Kuratoriums in ihrer Funktion. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Die Landesregierung hat die erste Sitzung des neu bestellten Kuratoriums einzuberufen. Die Landesregierung hat bei Erlöschen der Mitgliedschaft eines Mitgliedes zum Kuratorium für die restliche Funktionsdauer ein neues Mitglied zu bestellen.

(4) Das Kuratorium hat in seiner ersten Sitzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie einen Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen. Im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden tritt hinsichtlich der Rechte und Pflichten des Vorsitzenden sein Stellvertreter an seine Stelle. Das Kuratorium ist für die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Wahl erfolgt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.11.2015 bis 31.12.9999

(1) Das Kuratorium besteht aus fünf Mitgliedern. Die Mitglieder sind von der Landesregierung zu bestellen.

(2) Das Vorschlagsrecht für ein Mitglied des Kuratoriums hat der Bundesminister für Finanzen. Die Landesregierung hat innerhalb einer angemessenen Frist einzuladen, der Landesregierung den Vorschlag vorzulegen. Langt innerhalb dieser Frist kein entsprechender Vorschlag bei der Landesregierung ein, hat die Landesregierung die Bestellung ohne weitere Bedachtnahme auf das Vorschlagsrecht durchzuführen.

(3) Die Bestellung der Mitglieder des Kuratoriums erfolgt auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages. Die Mitglieder bleiben bis zum Zusammentritt des neu bestellten Kuratoriums in ihrer Funktion. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Die Landesregierung hat die erste Sitzung des neu bestellten Kuratoriums einzuberufen. Die Landesregierung hat bei Erlöschen der Mitgliedschaft eines Mitgliedes zum Kuratorium für die restliche Funktionsdauer ein neues Mitglied zu bestellen.

(4) Das Kuratorium hat in seiner ersten Sitzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie einen Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen. Im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden tritt hinsichtlich der Rechte und Pflichten des Vorsitzenden sein Stellvertreter an seine Stelle. Das Kuratorium ist für die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Wahl erfolgt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

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