§ 2 Bgld. GVG Bildung von Gemeindeverbänden

Bgld. Gemeindeverbandsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.1986 bis 31.12.9999

Die Bildung eines Gemeindeverbandes erfolgt

a)

durch schriftliche Vereinbarung der beteiligten Gemeinden oder

b)

unmittelbar durch Gesetz oder im Wege der Vollziehung durch die zuständige Verwaltungsbehörde.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.1986 bis 31.12.9999

Die Bildung eines Gemeindeverbandes erfolgt

a)

durch schriftliche Vereinbarung der beteiligten Gemeinden oder

b)

unmittelbar durch Gesetz oder im Wege der Vollziehung durch die zuständige Verwaltungsbehörde.

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