§ 5a K-LHG (weggefallen)

Kärntner Landesholding - Gesetz - K-LHG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.05.2016 bis 31.12.9999
Das Land Kärnten unterstützt die Kärntner Landesholding, die Aktiengesellschaft und ihre Gesamtrechtsnachfolger bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Maßgabe, dass unbeschadet des § 5 § 5a K-LHGeine Verpflichtung des Landes zur Zurverfügungstellung von Mitteln nicht besteht seit 03.05.2016 weggefallen.

Stand vor dem 03.05.2016

In Kraft vom 07.03.1991 bis 03.05.2016
Das Land Kärnten unterstützt die Kärntner Landesholding, die Aktiengesellschaft und ihre Gesamtrechtsnachfolger bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Maßgabe, dass unbeschadet des § 5 § 5a K-LHGeine Verpflichtung des Landes zur Zurverfügungstellung von Mitteln nicht besteht seit 03.05.2016 weggefallen.

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