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(2) Die “Kärntner Landes- und Hypothekenbank - Holding (Kärntner Landesholding)” hat Rechtspersönlichkeit. Sie ist in das Firmenbuch einzutragen.
(3) Die Geschäfte der Kärntner Landesholding sind unter Bedachtnahme auf die Interessen des Landes Kärnten unter Beachtung volkswirtschaftlicher Gesichtspunkte und öffentlicher Interessen nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen.
(4) Die Kärntner Landesholding ist zur Führung eines Siegels und Stempels mit dem Wappen des Landes und der Umschrift “Kärntner Landesholding” berechtigt.
(2) Die “Kärntner Landes- und Hypothekenbank - Holding (Kärntner Landesholding)” hat Rechtspersönlichkeit. Sie ist in das Firmenbuch einzutragen.
(3) Die Geschäfte der Kärntner Landesholding sind unter Bedachtnahme auf die Interessen des Landes Kärnten unter Beachtung volkswirtschaftlicher Gesichtspunkte und öffentlicher Interessen nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen.
(4) Die Kärntner Landesholding ist zur Führung eines Siegels und Stempels mit dem Wappen des Landes und der Umschrift “Kärntner Landesholding” berechtigt.