Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Kärntner Landes- und Hypothekenbank ist eine Landes-Hypothekenbank im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG), BGBl Nr 63/1979, zuletzt geändert durch BGBl Nr 475/1990, sowie eine öffentlich-rechtliche Kreditanstalt im Sinne des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlichrechtlicher Kreditanstalten vom 21. Dezember 1927, dRGBl I S. 492, mit eigener Rechtspersönlichkeit.
(2) Die Kärntner Landes- und Hypothekenbank ist eine Landes-Hypothekenbank im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG), BGBl Nr 63/1979, zuletzt geändert durch BGBl Nr 475/1990, sowie eine öffentlich-rechtliche Kreditanstalt im Sinne des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlichrechtlicher Kreditanstalten vom 21. Dezember 1927, dRGBl I S. 492, mit eigener Rechtspersönlichkeit.