Dieses Gesetz regelt die Ausübung folgender im Steiermärkischen Landes-Verfassungsgesetz 2010 vorgesehener Rechte der Bürger (Volksrechte).
Volksrechte in Gesetzgebung und Vollziehung des Landes:
I. | Begutachtung von Gesetzesvorschlägen und Verordnungsentwürfen (Art. 68 L-VG) – § 2 | |||||||||
II. | Volksbegehren und Initiativrecht der Landesbürger (Art. 69 und 73 L-VG) – §§ 14 bis 39 | |||||||||
III. | Volksbegehren mit nachfolgender Volksabstimmung (Art. 70 L-VG) – §§ 40 bis 45 | |||||||||
IV. | Gemeindeinitiative (Art. 71 L-VG) – §§ 46 bis 51 | |||||||||
V. | Volksabstimmung (Art. 72 L-VG) – §§ 52 bis 81 | |||||||||
VI. | Volksbefragung (Art. 74 L-VG) – §§ 82 bis 109 | |||||||||
VII. | Petitions-, Auskunfts- und Beschwerderecht (Art. 76 und 77 L-VG) – §§ 110 bis 115 |
Volksrechte in der Gemeinde:
VIII. | Initiativrecht (Art. 78 Abs. 1 L-VG) – §§ 116 bis 123 | |||||||||
IX. | Initiative mit nachfolgender Volksabstimmung (Art. 78 Abs. 2 L-VG) – §§ 124 bis 129 | |||||||||
X. | Volksabstimmung (Art. 78 Abs. 3 L-VG) – §§ 130 bis 154 | |||||||||
XI. | Volksbefragung (Art. 78 Abs. 4 L-VG) – §§ 155 bis 176 | |||||||||
XII. | Gemeindeversammlung (Art. 78 Abs. 5 L-VG) – §§ 177 bis 180 | |||||||||
XIII. | Petitions-, Auskunfts- und Beschwerderecht (Art. 79 L-VG) – §§ 181 bis 186 |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010
(1) Gesetzes- und Verordnungsentwürfe der Landesregierung sind – unbeschadet sonstiger die Begutachtung regelnde Vorschriften – einem Begutachtungsverfahren zu unterziehen.
(2) Gesetzesinitiativen von Abgeordneten und Ausschüssen können vom jeweils befassten Ausschuss einem Begutachtungsverfahren unterzogen werden.
(3) Das Begutachtungsverfahren ist nach Möglichkeit elektronisch durchzuführen. Die Begutachtungsfrist soll nicht kürzer als vier Wochen sein.
(4) Jede Person hat das Recht, im Begutachtungsverfahren eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Stellungnahmen zu Gesetzesentwürfen der Landesregierung und zu Gesetzesinitiativen gemäß Abs. 2 sind vom Landtag und Stellungnahmen zu Verordnungsentwürfen sind von der Landesregierung zu veröffentlichen.
(5) Die Unterlassung des Begutachtungsverfahrens hat keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Rechtsvorschrift.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010
(1) Das Recht des Volksbegehrens umfaßt das Verlangen auf Erlaß, Änderung oder Aufhebung von Landesgesetzen einschließlich der Landesverfassungsgesetze. Volksbegehren über konkrete Personalfragen, Wahlen und Entscheidungen, die bestimmte Personen betreffen, sind ausgeschlossen.
(2) Das Volksbegehren ist in Form eines Gesetzesentwurfes zu stellen und zu begründen. Dem Entwurf sind eine Aufstellung, aus der die voraussichtliche Gesamtbelastung (unmittelbare Belastung, Folgebelastung) des Landes und der Gemeinden hervorgeht, sowie eine Begründung der Notwendigkeit der Neuregelung anzuschließen.
(3) Ein Volksbegehren liegt vor, wenn es von mindestens 17.000 der für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten gestellt wird.
(1) Das Initiativrecht der Landesbürger umfaßt das Verlangen auf Erlaß, Änderung oder Aufhebung von in den selbständigen Wirkungsbereich des Landes fallenden Maßnahmen (Angelegenheiten der Regierungspolitik und der Vollziehung), soweit diese im Interesse des gesamten Landes oder einzelner politischer Bezirke liegen. Initiativen über konkrete Personalfragen, Wahlen und Entscheidungen, die bestimmte Personen betreffen, sind ausgeschlossen.
(2) Die Initiative kann in Form der einfachen Anregung oder als ausgearbeitete Vorlage gestellt werden und hat eine Begründung zu enthalten. Die ausgearbeitete Vorlage hat eine Aufstellung, aus der die voraussichtliche Gesamtbelastung (unmittelbare Belastung, Folgebelastung) des Landes und der Gemeinden hervorgeht, sowie eine Begründung der Notwendigkeit der Maßnahme zu enthalten.
(3) Eine Initiative liegt vor, wenn sie von mindestens 85.000 der für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten unterstützt wird.
(4) Eine Initiative für einen politischen Bezirk liegt vor, wenn sie von mindestens 20 v.H. oder 10.000 der für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten unterstützt wird, die im betroffenen politischen Bezirk ihren Hauptwohnsitz haben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/1995
(1) Der Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens hat
a) | den Gesetzesentwurf, | |||||||||
b) | eine Begründung, | |||||||||
c) | eine Aufstellung, aus der die voraussichtliche Gesamtbelastung (unmittelbare Belastung, Folgebelastung) des Landes und der Gemeinden hervorgeht, sowie eine Begründung der Notwendigkeit der Neuregelung | |||||||||
zu enthalten. Der Antrag muß von mindestens 1700 der für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten unterzeichnet sein. |
(2) Der Antrag auf Einleitung einer Initiative hat
a) | die Initiative in Form der einfachen Anregung oder als ausgearbeitete Vorlage, | |||||||||
b) | eine Begründung, | |||||||||
c) | im Falle der ausgearbeiteten Vorlage auch eine Aufstellung, aus der die voraussichtliche Gesamtbelastung (unmittelbare Belastung, Folgebelastung) des Landes und der Gemeinden hervorgeht, sowie eine Begründung der Notwendigkeit der Maßnahme | |||||||||
zu enthalten. Der Antrag muß von mindestens 8500 der für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten unterzeichnet sein. |
(3) Der Einleitungsantrag für eine Initiative für einen politischen Bezirk hat den politischen Bezirk zu bezeichnen. Der Antrag muß von mindestens 2 v.H. oder 1000 der für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten unterzeichnet sein, die im betroffenen politischen Bezirk ihren Hauptwohnsitz haben.
(4) Zum Nachweis der Stimmberechtigung sind dem Antrag Stimmrechtsbestätigungen anzuschließen. Die Ausstellung einer Stimmrechtsbestätigung ist bei der Gemeinde zu beantragen. Die Stimmrechtsbestätigung ist auszustellen, wenn der Antragsteller in der Wählerevidenz eingetragen ist und im Zeitpunkt der Ausstellung der Stimmrechtsbestätigung zum Landtag wahlberechtigt ist. Der Antragsteller hat seine Identität glaubhaft zu machen. Die Ausstellung einer Stimmrechtsbestätigung ist in der Wählerevidenz anzumerken.
(5) Im Antrag sind ein Stimmberechtigter als Zustellungsbevollmächtigter, der die Unterzeichner des Antrages vertritt, und ein weiterer als sein Stellvertreter namhaft zu machen.
(6) Der Antrag ist an die Landesregierung zu richten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/1995, LGBl. Nr. 94/2005
(1) Die Antragsteller haben in die Antragslisten ihre eigenhändige Unterschrift und ihren Vor- und Familiennamen, ihr Geburtsdatum und die Adresse ihres Hauptwohnsitzes in leserlicher Schrift einzutragen.
(2) Jeder Antragsteller darf sich nur einmal in die Antragslisten eintragen. Mehrfacheintragungen gelten als eine Eintragung.
(3) Die Antragslisten haben vor der ersten Eintragung
a) | den vollen Wortlaut des Volksbegehrens oder der Initiative, | |||||||||
b) | eine Begründung, | |||||||||
c) | eine Aufstellung gemäß § 16 Abs. 1 lit. c oder Abs. 2 lit. c | |||||||||
zu enthalten. Auf den weiteren angeschlossenen Blättern genügen eine Kurzbezeichnung des Volksbegehrens oder der Initiative und der Verweis auf den vollen Wortlaut vor der ersten Eintragung. Die Antragslisten sind fortlaufend zu numerieren. |
(4) Auf Verlangen hat die Landesregierung geeignete Formulare für Antragslisten kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/199, LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 79/2017
(1) Die Landesregierung hat mit Bescheid innerhalb von vier Wochen zu entscheiden, ob der Antrag den Voraussetzungen der §§ 14 Abs. 1 und 2, 15 Abs. 1 und 2, 16 und 17 entspricht.
(2) Die Entscheidung der Landesregierung ist dem Zustellungsbevollmächtigten nachweislich zuzustellen. Überdies ist die Entscheidung durch Anschlag an der Amtstafel der Landesregierung zu verlautbaren.
(3) Einleitungsanträge, denen aus formalen Gründen nicht genügend Unterstützungserklärungen zugrundeliegen, können durch weitere Unterstützungen ergänzt und vom Zustellungsbevollmächtigten innerhalb von sechs Wochen nochmals eingebracht werden.
(1) Hat die Landesregierung entschieden, daß der Antrag zulässig ist, hat sie unverzüglich mit Verordnung die Durchführung des Eintragungsverfahrens anzuordnen.
(2) Die Verordnung hat
a) | den Gegenstand des Volksbegehrens oder der Initiative, | |||||||||
b) | die Eintragungsfrist, | |||||||||
c) | das Eintragungsgebiet, | |||||||||
d) | (Anm.: entfallen) |
(3) Die Verordnung ist im Landesgesetzblatt kundzumachen sowie in geeigneter Form in Presse und Rundfunk bekanntzumachen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2005
Als Eintragungsfrist ist eine Frist von acht Tagen festzusetzen, die mit einem Samstag beginnen muß. Sie darf frühestens vier Wochen nach der Kundmachung der Verordnung gemäß § 19 beginnen und muß spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt enden.
Die Durchführung des Eintragungsverfahrens obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich.
(1) Zur Eintragung ist berechtigt, wer mit Ablauf des letzten Tages der Eintragungsfrist (§ 20) für die Wahl zum Landtag stimmberechtigt ist. Bei einer Initiative für einen politischen Bezirk muß der Stimmberechtigte im betroffenen politischen Bezirk seinen Hauptwohnsitz haben.
(2) Jeder Stimmberechtigte darf nur eine Eintragung leisten. Mehrfacheintragungen gelten als eine Eintragung. Die Unterstützung des Einleitungsantrages zählt als Eintragung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/1995, LGBl. Nr. 94/2005
(1) Der Stimmberechtigte hat sich in die Eintragungslisten jener Gemeinde einzutragen, in deren Wählerevidenz er aufscheint.
(2) Für die Eintragung in einer anderen Gemeinde ist eine Stimmkarte erforderlich. Die Ausstellung einer Stimmkarte ist spätestens bis zum dritten Tag vor Beginn der Eintragungsfrist bei der Gemeinde, in deren Wählerevidenz der Stimmberechtigte aufscheint, zu beantragen. Der Antragsteller hat seine Identität glaubhaft zu machen. Die Ausstellung der Stimmkarte ist in der Wählerevidenz anzumerken.
(1) Die Eintragungsbehörde hat spätestens drei Wochen vor Beginn der Eintragungsfrist durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde Ort und Zeit der Eintragung zu verlautbaren sowie ortsüblich bekanntzumachen.
(2) Zur Erleichterung der Eintragung kann die Gemeinde in Eintragungssprengel eingeteilt werden. Eintragungssprengel können auch für Pfleglinge und Personal in Heil-, Pflege-, Kur- oder Fürsorgeanstalten und dergleichen errichtet werden.
(3) Die Eintragungszeit ist so festzusetzen, daß die Eintragung zumindest an zwei Werktagen auch außerhalb der Amtsstunden am Abend sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen möglich ist.
(1) Zur Eintragung sind amtliche Eintragungslisten zu verwenden. Die Eintragungslisten haben
a) | die Kurzbezeichnung des Volksbegehrens oder der Initiative, | |||||||||
b) | die Erklärung, daß die Unterzeichner durch ihre Eintragung das Volksbegehren oder die Initiative unterstützen, | |||||||||
zu enthalten. |
(2) In den Eintragungslisten sind der politische Bezirk, die Gemeinde, der Eintragungssprengel und der Eintragungsort zu bezeichnen.
(3) Der Text des Volksbegehrens oder der Initiative muß während der gesamten Eintragungsfrist in den Eintragungsräumen zur Einsichtnahme durch die Stimmberechtigten aufliegen.
(4) Die Landesregierung hat den Gemeinden die amtlichen Eintragungslisten und Textausfertigungen des Volksbegehrens oder der Initiative spätestens eine Woche vor Beginn der Eintragungsfrist in erforderlicher Anzahl zur Verfügung zu stellen.
(1) Wer das Volksbegehren oder die Initiative unterstützen will, hat vor der Eintragung seine Identität glaubhaft zu machen.
(2) Die Eintragungsbehörde prüft, ob der Eintragungswillige nach der Wählerevidenz der Gemeinde stimmberechtigt ist oder ob er eine Stimmkarte hat. Die Stimmkarte ist vor der Eintragung abzugeben.
(3) Ist in der Wählerevidenz die Ausstellung einer Stimmrechtsbestätigung für das Volksbegehren oder die Initiative angemerkt, ist eine Eintragung nur zulässig, wenn der Eintragungswillige die Stimmrechtsbestätigung vor der Eintragung abgibt.
(1) Gegen die Nichtzulassung Stimmberechtigter oder die Zulassung Nichtstimmberechtigter zur Eintragung kann der Betroffene und jeder Stimmberechtigte innerhalb der Eintragungsfrist bei der Eintragungsbehörde schriftlich oder mündlich Einspruch erheben. Über den mündlichen Einspruch ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Eintragungsbehörde hat den Einspruch unverzüglich der Gemeindewahlbehörde vorzulegen.
(2) Die Gemeindewahlbehörde hat noch vor Ermittlung des Eintragungsergebnisses über den Einspruch zu entscheiden. Die Entscheidung ist zu begründen. Sie ist dem Einspruchswerber und dem von der Entscheidung Betroffenen nachweislich zuzustellen.
(3) Die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde, daß ein Stimmberechtigter zu Unrecht nicht zugelassen wurde, gilt als Eintragung. Die Entscheidung, daß ein Nichtstimmberechtigter zu Unrecht zugelassen wurde, gilt als Streichung der Eintragung in der Eintragungsliste.
(1) Die Eintragungswilligen haben in die Eintragungslisten ihre eigenhändige Unterschrift und ihren Vor- und Familiennamen, ihr Geburtsdatum und die Adresse ihres Hauptwohnsitzes in leserlicher Schrift einzutragen.
(2) Die Eintragungsbehörde hat jede Eintragung mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen und die Eintragungslisten fortlaufend zu numerieren. Jede Eintragung ist in der Wählerevidenz anzumerken. Erfolgt die Eintragung auf Grund einer Stimmkarte, ist dies in der Eintragungsliste anzumerken.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/1995, LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 79/2017
Ungültig sind
a) | Eintragungen von Nichtstimmberechtigten, | |||||||||
b) | unvollständige Eintragungen, | |||||||||
c) | alle weiteren Eintragungen eines Stimmberechtigten, von dem bereits eine gültige Eintragung vorliegt. |
Der Zustellungsbevollmächtigte hat das Recht, zur Beobachtung des Eintragungs- und Ermittlungsverfahrens bei jeder Eintragungs- und Wahlbehörde eine Vertrauensperson namhaft zu machen.
Im Übrigen gelten für das Eintragungsverfahren sinngemäß der § 52 (Verbotszone), der § 55 (Leitung der Wahl), der § 59 (Persönliche Ausübung des Wahlrechtes) und die §§ 65 bis 67 (Besondere Erleichterungen für die Ausübung des Wahlrechts) der Landtags-Wahlordnung 2004, LGBl. Nr. 45 in der jeweils geltenden Fassung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2005
(1) Nach Ablauf der Eintragungsfrist hat die Eintragungsbehörde der Gemeindewahlbehörde die Eintragungslisten vorzulegen.
(2) Die Gemeindewahlbehörde ermittelt unverzüglich auf Grund des Wählerverzeichnisses und der Eintragungslisten
a) | die Summe der Stimmberechtigten, | |||||||||
b) | die Summe der gültigen Eintragungen. |
(3) Die Gemeindewahlbehörde hat das Ergebnis unverzüglich der Landeswahlbehörde telefonisch mitzuteilen und die Beurkundung des Ergebnisses sowie die Eintragungslisten innerhalb einer Woche nachzureichen.
(4) Das Ergebnis der Ermittlung ist in einer Niederschrift zu beurkunden.
(1) Die Landeswahlbehörde ermittelt die Gesamtzahl der gültigen Eintragungen und gibt das vorläufige Gesamtergebnis bekannt.
(2) Auf Grund der von den Gemeindewahlbehörden übersandten Unterlagen und der Antragslisten des Einleitungsverfahrens hat die Landeswahlbehörde innerhalb einer Woche endgültig
a) | die Summe der Stimmberechtigten, | |||||||||
b) | die Summe der gültigen Eintragungen, | |||||||||
c) | die Summe der gültigen Unterstützungen des Einleitungsantrages | |||||||||
zu ermitteln und festzustellen, ob ein Volksbegehren oder eine Initiative vorliegt. Das Ergebnis der Ermittlung und die Feststellung sind in einer Niederschrift zu beurkunden. |
(3) Die Landeswahlbehörde hat das Ergebnis ihrer Ermittlung und ihre Feststellung durch Anschlag an der Amtstafel der Landesregierung zu verlautbaren sowie in geeigneter Form in Presse und Rundfunk bekanntzumachen.
(1) Innerhalb von vier Wochen nach Verlautbarung des Ergebnisses kann wegen Unrichtigkeit in der Ermittlung des Ergebnisses und wegen Rechtswidrigkeit des Verfahrens bei der Landeswahlbehörde Einspruch erhoben werden. Die Landeswahlbehörde hat den Einspruch und die Unterlagen des Volksbegehrens oder der Initiative der Landesregierung vorzulegen.
(2) Der Einspruch kann
a) | von mindestens 200 der zum angefochtenen Volksbegehren oder zur angefochtenen Initiative Stimmberechtigten, | |||||||||
b) | vom Zustellungsbevollmächtigten | |||||||||
erhoben werden. |
(1) Über den Einspruch entscheidet die Landesregierung. Die Entscheidung ist zu begründen.
(2) Stellt die Landesregierung eine Unrichtigkeit in der Ermittlung des Ergebnisses fest, hat sie das Ergebnis richtigzustellen und das berichtigte Ergebnis durch Anschlag an der Amtstafel der Landesregierung zu verlautbaren sowie in geeigneter Form in Presse und Rundfunk bekanntzumachen.
(3) Stellt die Landesregierung eine Rechtswidrigkeit des Verfahrens fest, hat sie das Eintragungs- und Ermittlungsverfahren insoweit aufzuheben, als die Rechtswidrigkeit auf das Ergebnis von Einfluß sein konnte, und auszusprechen, welche Teile des Verfahrens zu wiederholen sind.
Ist das Verfahren abgeschlossen, hat die Landeswahlbehörde das Volksbegehren oder die Initiative mit den Unterlagen unverzüglich der Landesregierung zu übermitteln.
(1) Die Landesregierung hat das Volksbegehren unverzüglich dem Landtag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen.
(2) Der Landtag hat das Volksbegehren innerhalb eines Jahres zu behandeln und jedenfalls darüber zu beschließen.
(1) Der Zustellungsbevollmächtigte ist von den Sitzungen des Landtages, in denen das Volksbegehren behandelt und darüber beschlossen wird, rechtzeitig zu verständigen.
(2) Der Landtag hat den über das Volksbegehren gefaßten Beschluß dem Zustellungsbevollmächtigten nachweislich zuzustellen.
(3) Der Zustellungsbevollmächtigte hat das Recht, zum Beschluß des Landtages innerhalb von drei Wochen nach Beschlußfassung eine schriftliche Äußerung an den Landtag abzugeben, die in der nächsten Sitzung dem Landtag zur Kenntnis zu bringen ist.
(1) Die Landesregierung hat die Initiative unverzüglich zum Gegenstand der Beratung und Beschlußfassung zu machen.
(2) Die Landesregierung hat das Ergebnis der Behandlung durch Anschlag an der Amtstafel der Landesregierung zu verlautbaren sowie in geeigneter Form bekanntzumachen und dem Zustellungsbevollmächtigten nachweislich zuzustellen.
Ist ein Volksbegehren von mindestens 50.000 der für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten gestellt worden und faßt der Landtag innerhalb eines Jahres keinen dem Volksbegehren entsprechenden Gesetzesbeschluß, so ist das Volksbegehren einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn es der Zustellungsbevollmächtigte des Volksbegehrens innerhalb von drei Wochen nach Ablauf der Jahresfrist oder nach der Beschlußfassung verlangt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2005
Der Antrag des Zustellungsbevollmächtigten auf Durchführung einer Volksabstimmung ist schriftlich an die Landesregierung zu richten und hat eine Begründung zu enthalten.
(1) Die Landesregierung hat mit Bescheid innerhalb von vier Wochen zu entscheiden, ob der Antrag den Voraussetzungen der §§ 40 und 41 entspricht. Vor ihrer Entscheidung hat die Landesregierung dem Zustellungsbevollmächtigten Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(2) Die Entscheidung ist dem Zustellungsbevollmächtigten nachweislich zuzustellen.
(1) Hat die Landesregierung entschieden, daß der Antrag zulässig ist, hat sie unverzüglich mit Verordnung eine Volksabstimmung über das Volksbegehren anzuordnen.
(2) Die Verordnung hat
a) | die Frage, ob das Volksbegehren neuerlich dem Landtag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorgelegt werden soll, | |||||||||
b) | den vollen Wortlaut des Volksbegehrens, | |||||||||
c) | den Tag der Volksabstimmung, | |||||||||
d) | (Anm.: entfallen) | |||||||||
zu enthalten. |
(3) Die Verordnung ist im Landesgesetzblatt kundzumachen sowie in geeigneter Form in Presse und Rundfunk bekanntzumachen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2005
Wurde das Volksbegehren durch Volksabstimmung angenommen, hat die Landesregierung das Volksbegehren unverzüglich dem Landtag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen.
(1) Das Recht der Gemeindeinitiative umfaßt das Verlangen auf Erlaß, Änderung oder Aufhebung von Landesgesetzen einschließlich der Landesverfassungsgesetze. Gemeindeinitiativen über konkrete Personalfragen, Wahlen und Entscheidungen, die bestimmte Personen betreffen, sind ausgeschlossen.
(2) Die Gemeindeinitiative ist in Form eines Gesetzesentwurfes zu stellen und zu begründen. Dem Entwurf sind eine Aufstellung, aus der die voraussichtliche Gesamtbelastung (unmittelbare Belastung, Folgebelastung) des Landes und der Gemeinden hervorgeht, sowie eine Begründung der Notwendigkeit der Neuregelung anzuschließen.
(3) Eine Gemeindeinitiative liegt vor, wenn sie von mindestens 50 der Gemeinden des Landes Steiermark auf Grund gleichlautender Gemeinderatsbeschlüsse gestellt wird.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014
(1) Von mindestens 10 Gemeinden kann auf Grund gleichlautender Gemeinderatsbeschlüsse das Verlangen an die Landesregierung auf Einleitung einer Gemeindeinitiative gestellt werden. Der Landesregierung ist die zustellungsbevollmächtigte Gemeinde zu nennen. Den Gemeinderatsbeschlüssen sind die beglaubigten Abschriften der entsprechenden Stellen aus den Protokollen über die Gemeinderatssitzungen anzuschließen.
(2) Der Antrag auf Einleitung einer Gemeindeinitiative hat
a) | den Gesetzesentwurf, | |||||||||
b) | eine Begründung, | |||||||||
c) | eine Aufstellung, aus der die voraussichtliche Gesamtbelastung (unmittelbare Belastung, Folgebelastung) des Landes und der Gemeinden hervorgeht, sowie eine Begründung der Notwendigkeit der Neuregelung | |||||||||
zu enthalten. |
(1) Die Landesregierung hat mit Bescheid innerhalb von vier Wochen zu entscheiden, ob der Antrag den Voraussetzungen der §§ 46 Abs. 1 und 2 und 47 entspricht. Die Entscheidung ist der zustellungsbevollmächtigten Gemeinde nachweislich zuzustellen.
(2) Wird die Zulässigkeit des Antrages festgestellt, ist der Antrag den anderen als den antragstellenden Gemeinden des Landes unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(1) Hat die Landesregierung die Zulässigkeit des Antrages festgestellt, können die anderen als die antragstellenden Gemeinden innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung den Antrag durch Gemeinderatsbeschlüsse unterstützen.
(2) Den Gemeinderatsbeschlüssen sind die beglaubigten Abschriften der entsprechenden Stellen aus den Protokollen über die Gemeinderatssitzungen anzuschließen.
(3) Der Gemeinderatsbeschluß einer antragstellenden Gemeinde gemäß § 47 zählt als Unterstützung gemäß Abs. 1.
(1) Sobald der Antrag hinreichend (§ 46 Abs. 3) unterstützt ist, jedenfalls aber nach sechs Monaten, hat die Landesregierung festzustellen, ob eine Gemeindeinitiative vorliegt.
(2) Die Entscheidung der Landesregierung ist der zustellungsbevollmächtigten Gemeinde nachweislich zuzustellen. Überdies ist die Entscheidung durch Anschlag an der Amtstafel der Landesregierung zu verlautbaren.
Für die Vorlage der Gemeindeinitiative an den Landtag und die Beschlußfassung im Landtag gilt § 37 sinngemäß.
(1) Das Recht der Volksabstimmung ist das Recht der Landesbürger zu entscheiden, ob ein Gesetzesbeschluß Gesetzeskraft erlangen soll. In der Volksabstimmung entscheidet die unbedingte Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(2) Gesetzesbeschlüsse des Landtages, ausgenommen solche gemäß Art. 72 Abs. 2 und 3 L-VG, sind vor ihrer Beurkundung einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn es
1. | der Landtag beschließt oder | |||||||||
2. | binnen sechs Wochen nach Fassung des Gesetzesbeschlusses verlangt wird | |||||||||
a) | von mindestens 50.000 der für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten oder | |||||||||
b) | von mindestens 50 Gemeinden des Landes Steiermark auf Grund gleich lautender Gemeinderatsbeschlüsse. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2005, LGBl. Nr. 90/2012, LGBl. Nr. 98/2014
(1) Der Landtag hat die Öffentlichkeit unverzüglich über die Fassung von Gesetzesbeschlüssen, über die eine Volksabstimmung zulässig ist, zu informieren. Die Information der Öffentlichkeit hat durch Veröffentlichung in allgemein zugänglicher elektronischer Form zu erfolgen.
(2) Die Veröffentlichung hat zu enthalten:
1. | den Titel des Gesetzes, | |||||||||
2. | das Datum des Gesetzesbeschlusses und | |||||||||
3. | die Frist, innerhalb welcher die Durchführung einer Volksabstimmung verlangt werden kann. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2005
(1) Der Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung hat
a) | den Titel und das Datum des Gesetzesbeschlusses, | |||||||||
b) | das ausdrückliche Verlangen auf Durchführung einer Volksabstimmung, | |||||||||
c) | eine Begründung | |||||||||
zu enthalten. |
(2) Der Antrag ist an die Landesregierung zu richten.
(1) Der Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung muss von mindestens 50.000 der für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten unterzeichnet sein.
(2) Zum Nachweis der Stimmberechtigung sind dem Antrag Stimmrechtsbestätigungen anzuschließen. Die Ausstellung einer Stimmrechtsbestätigung ist bei der Gemeinde zu beantragen. Die Stimmrechtsbestätigung ist auszustellen, wenn der Antragsteller in der Wählerevidenz eingetragen ist und im Zeitpunkt der Ausstellung der Stimmrechtsbestätigung zum Landtag wahlberechtigt ist. Der Antragsteller hat seine Identität glaubhaft zu machen. Die Ausstellung einer Stimmrechtsbestätigung ist in der Wählerevidenz anzumerken.
(3) Im Antrag sind ein Stimmberechtigter als Zustellungsbevollmächtigter, der die Unterzeichner des Antrages vertritt, und ein weiterer als sein Stellvertreter namhaft zu machen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2005
(1) Die Antragsteller haben in die Antragslisten ihre eigenhändige Unterschrift und ihren Vor- und Familiennamen, ihr Geburtsdatum und die Adresse ihres Hauptwohnsitzes in leserlicher Schrift einzutragen.
(2) Jeder Antragsteller darf sich nur einmal in die Antragslisten eintragen. Mehrfacheintragungen gelten als eine Eintragung.
(3) Die Antragslisten haben auf jedem Blatt
a) | den Titel und das Datum des Gesetzesbeschlusses, | |||||||||
b) | die Erklärung, daß über den Gesetzesbeschluß die Durchführung einer Volksabstimmung verlangt wird, | |||||||||
zu enthalten. Die Antragslisten sind fortlaufend zu numerieren. |
(4) Auf Verlangen hat die Landesregierung geeignete Formulare für Antragslisten kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/1995, LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 79/2017
Werden unabhängig voneinander mehrere Anträge auf Durchführung einer Volksabstimmung über denselben Gesetzesbeschluß gestellt, sind die Unterschriften sämtlicher Anträge zusammenzuzählen. Dem Zustellungsbevollmächtigten des Antrages mit den meisten Unterschriften kommt die Rechtsstellung des Zustellungsbevollmächtigten zu.
(1) Die Landesregierung hat mit Bescheid innerhalb von vier Wochen zu entscheiden, ob der Antrag den Voraussetzungen der §§ 52, 54 bis 56 entspricht.
(2) Die Entscheidung der Landesregierung ist dem Zustellungsbevollmächtigten nachweislich zuzustellen. Überdies ist die Entscheidung durch Anschlag an der Amtstafel der Landesregierung zu verlautbaren.
(1) Von mindestens 50 Gemeinden des Landes kann auf Grund gleichlautender Gemeinderatsbeschlüsse der Antrag an die Landesregierung auf Durchführung einer Volksabstimmung gerichtet werden. Der Landesregierung ist die zustellungsbevollmächtigte Gemeinde zu nennen.
(2) Wird der Antrag innerhalb von sechs Wochen nach Fassung des Gesetzesbeschlusses von 50 Gemeinden eingebracht und entspricht der Antrag den Bestimmungen des § 52 Abs. 2 lit. c und des § 54, hat die Landesregierung mit Bescheid innerhalb von vier Wochen festzustellen, ob eine Volksabstimmung durchzuführen ist.
(3) Den Gemeinderatsbeschlüssen sind die beglaubigten Abschriften der entsprechenden Stellen aus den Protokollen über die Gemeinderatssitzungen anzuschließen.
(4) (Anm.: entfallen)
(5) Die Entscheidung der Landesregierung ist der zustellungsbevollmächtigten Gemeinde nachweislich zuzustellen. Überdies ist die Entscheidung durch Anschlag an der Amtstafel der Landesregierung zu verlautbaren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2005, LGBl. Nr. 98/2014
(1) Hat die Landesregierung gemäß §§ 58 Abs. 1 oder 59 Abs. 2 entschieden, daß eine Volksabstimmung durchzuführen ist, oder hat der Landtag die Durchführung einer Volksabstimmung verlangt, hat die Landesregierung unverzüglich mit Verordnung eine Volksabstimmung anzuordnen.
(2) Die Verordnung hat
a) | die Frage, ob der vom Landtag gefaßte Gesetzesbeschluß Gesetzeskraft erlangen soll, | |||||||||
b) | den vollen Wortlaut des Gesetzesbeschlusses, | |||||||||
c) | den Tag der Volksabstimmung, | |||||||||
d) | (Anm.: entfallen) | |||||||||
zu enthalten. |
(3) Die Verordnung ist im Landesgesetzblatt kundzumachen sowie in geeigneter Form in Presse und Rundfunk bekanntzumachen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2005
Die Verordnung über die Durchführung der Volksabstimmung und eine Information über den Zweck und die Wirkung der Volksabstimmung sind während der letzten vier Wochen vor dem Tag der Volksabstimmung in den Gemeinden zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Überdies müssen die Verordnung und die Information am Tag der Volksabstimmung in jedem Abstimmungslokal aufliegen.
(1) Der Tag der Volksabstimmung muß ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag innerhalb von drei Monaten nach Kundmachung der Verordnung (§ 61) sein.
(2) Die Durchführung mehrerer Volksabstimmungen an einem Tag ist zulässig. Als Tag der Volksabstimmung darf kein Tag festgesetzt werden, an dem eine Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder die Wahl des Bundespräsidenten stattfindet.
Bei Gesetzesbeschlüssen, die dem Einspruchs- oder Zustimmungsrecht der Bundesregierung unterliegen, hat die Landesregierung mit der Anordnung der Volksabstimmung so lange zuzuwarten, bis der Gesetzesbeschluss nach den bundesverfassungsgesetzlichen Bestimmungen kundgemacht werden dürfte. Bleibt der Einspruch der Bundesregierung aufrecht oder verweigert die Bundesregierung ausdrücklich ihre Zustimmung, hat die Anordnung der Volksabstimmung zu unterbleiben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2012
Die Durchführung des Abstimmungsverfahrens obliegt der Gemeindewahlbehörde, wenn jedoch die Gemeinde in Abstimmungssprengel eingeteilt ist, der Sprengelwahlbehörde.
(1) Zur Teilnahme an der Volksabstimmung ist berechtigt, wer am Tag der Volksabstimmung für die Wahl zum Landtag stimmberechtigt ist.
(2) Jeder Stimmberechtigte hat nur eine Stimme.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2005
(1) Die Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich haben die am Tag der Anordnung der Volksabstimmung für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten in Stimmlisten zu erfassen.
(2) Die Stimmlisten sind spätestens am 21. Tag nach Kundmachung der Verordnung über die Durchführung der Volksabstimmung gemäß § 61 in den Gemeinden zehn Tage lang zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen.
(3) Im Übrigen gelten für die Erfassung der Stimmberechtigten durch ständige Wählerevidenzen, die Auflegung und die Kundmachung der Stimmlisten, das Einspruchsverfahren und den Abschluss der Stimmlisten die §§ 25 bis 29 Abs. 1 erster Satz und § 32 der Landtags-Wahlordnung 2004, LGBl. Nr. 45/2004, sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2005, LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr.98/2014
(1) Zur Volksabstimmung sind amtliche Stimmzettel zu verwenden. Die amtlichen Stimmzettel haben
a) | die Bezeichnung „Amtlicher Stimmzettel“, „Volksabstimmung“ und den Tag der Volksabstimmung, | |||||||||
b) | den Titel des Gesetzesbeschlusses und die Frage, ob der Gesetzesbeschluß Gesetzeskraft erlangen soll, | |||||||||
c) | links unter der Frage das Wort „Ja“ und daneben einen Kreis und rechts unter der Frage das Wort „Nein“ und daneben einen Kreis | |||||||||
zu enthalten. |
(2) Finden an einem Tag mehrere Volksabstimmungen statt, müssen die für jede Volksabstimmung vorgesehenen Stimmzettel aus deutlich unterscheidbarem, verschiedenfärbigem Papier hergestellt sein. Es wird jedoch nur ein Stimmkuvert verwendet.
(3) Die Landeswahlbehörde hat den Abstimmungsbehörden die amtlichen Stimmzettel spätestens eine Woche vor dem Tag der Volksabstimmung in erforderlicher Anzahl zur Verfügung zu stellen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2005
Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, daß der Abstimmende auf dem amtlichen Stimmzettel den Kreis neben dem Wort „Ja“ oder „Nein“ ankreuzt oder auf andere Weise eindeutig erkennbar macht, ob er mit ja oder nein stimmen will.
(1) Der Stimmzettel ist gültig, wenn ein amtlicher Stimmzettel verwendet wurde, und aus diesem eindeutig hervorgeht, ob der Abstimmende mit ja oder nein gestimmt hat.
(2) Finden sich in einem Stimmkuvert mehrere Stimmzettel für dieselbe Volksabstimmung, gelten sie als ein gültiger Stimmzettel, wenn
a) | auf allen Stimmzetteln die gestellte Frage eindeutig gleich beantwortet wurde oder | |||||||||
b) | neben einem gültig ausgefüllten Stimmzettel die übrigen Stimmzettel nicht gültig ausgefüllt sind. |
(3) Sonstige im Stimmkuvert befindliche Beilagen beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht. Zusätze auf dem amtlichen Stimmzettel gelten als nicht beigesetzt.
Bei einer Volksabstimmung auf Antrag von Landesbürgern hat der Zustellungsbevollmächtigte das Recht, zur Beobachtung des Abstimmungs- und Ermittlungsverfahrens bei der Gemeinde und bei jeder Wahlbehörde eine Vertrauensperson namhaft zu machen.
Im Übrigen gelten für das Abstimmungsverfahren sinngemäß der § 8 (Besondere Wahlbehörden), die §§ 34 bis 36 (Wahlkarten), die §§ 46 bis 53 (Wahlort und Wahlzeit), die §§ 55 bis 64 (Wahlhandlung) und die §§ 65 bis 67 (Besondere Erleichterungen für die Ausübung des Wahlrechts) der Landtags-Wahlordnung 2004.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2005
(1) Nach Ablauf der Abstimmungszeit erklärt der Leiter der Abstimmungsbehörde die Abstimmung für beendet und schließt das Abstimmungslokal. Im Abstimmungslokal dürfen nur die Mitglieder der Abstimmungsbehörde, deren Hilfskräfte und die Vertrauenspersonen verbleiben.
(2) Die Abstimmungsbehörde ermittelt unverzüglich das Ergebnis der Abstimmung. Wurden am selben Tag mehrere Volksabstimmungen durchgeführt, ist das Ermittlungsverfahren für jede Volksabstimmung getrennt durchzuführen.
(1) Die Abstimmungsbehörde überprüft die Stimmzettel auf ihre Gültigkeit und ermittelt
a) | die Summe der Stimmberechtigten laut Stimmlisten, | |||||||||
b) | die Summe der abgegebenen Stimmen, | |||||||||
c) | die Summe der ungültigen Stimmen, | |||||||||
d) | die Summe der gültigen Stimmen, | |||||||||
e) | die Summe der gültigen „Ja“-Stimmen, | |||||||||
f) | die Summe der gültigen „Nein“-Stimmen. |
(2) In Gemeinden, die in Abstimmungssprengel eingeteilt sind, hat die Sprengelwahlbehörde das Ergebnis ihrer Ermittlung der Gemeindewahlbehörde unverzüglich telefonisch mitzuteilen. Die Gemeindewahlbehörde hat das Ergebnis für die Gemeinde zu ermitteln.
(3) Die Gemeindewahlbehörde hat dieses Ergebnis der Bezirkswahlbehörde unverzüglich telefonisch mitzuteilen.
(4) Die Bezirkswahlbehörde hat das Ergebnis für den politischen Bezirk zu ermitteln und der Landeswahlbehörde unverzüglich telefonisch mitzuteilen.
(5) Die Landeswahlbehörde hat das vorläufige Gesamtergebnis zu ermitteln und bekanntzugeben.
(6) Das Ergebnis der Ermittlung ist in einer Niederschrift zu beurkunden.
(1) Die Niederschriften haben für jede Volksabstimmung
a) | die Bezeichnung der Volksabstimmung, den Tag der Volksabstimmung und die Bezeichnung der Wahlbehörde, | |||||||||
b) | die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde und der anwesenden Vertrauensperson, | |||||||||
c) | das Ermittlungsergebnis gemäß § 74 | |||||||||
zu enthalten. |
(2) Die Niederschrift der Abstimmungsbehörden hat überdies
a) | Zeit und Ort der Abstimmung, | |||||||||
b) | die Entscheidung der Abstimmungsbehörde über die Nichtzulassung von Abstimmungswilligen, | |||||||||
c) | die Entscheidung der Abstimmungsbehörde über die Gültigkeit oder Ungültigkeit einzelner Stimmzettel, | |||||||||
d) | sonstige Verfügungen der Abstimmungsbehörde, | |||||||||
e) | außergewöhnliche Vorkommnisse während der Abstimmung | |||||||||
zu enthalten. |
(3) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Wahlbehörde und der Vertrauensperson zu unterfertigen. Wird die Unterschrift nicht geleistet, ist der Grund anzugeben.
(1) Die Sprengelwahlbehörde hat die Niederschrift und die Abstimmungsakten unverzüglich der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Anhand dieser Unterlagen prüft die Gemeindewahlbehörde die Ergebnisse der Sprengelwahlbehörden und beurkundet das Ergebnis für die Gemeinde in einer Niederschrift.
(2) Die Gemeindewahlbehörde hat die Niederschrift und die Abstimmungsakten unverzüglich der Bezirkswahlbehörde zu übermitteln. Anhand dieser Unterlagen prüft die Bezirkswahlbehörde die Ergebnisse der Gemeindewahlbehörden und beurkundet das Ergebnis für den politischen Bezirk in einer Niederschrift.
(3) Die Bezirkswahlbehörde hat die Niederschrift und die Abstimmungsakten unverzüglich der Landeswahlbehörde zu übermitteln.
Die Landeswahlbehörde stellt auf Grund der Niederschriften und der Abstimmungsakten innerhalb einer Woche das endgültige Gesamtergebnis der Volksabstimmung fest und beurkundet es in einer Niederschrift. Diese Niederschrift ist unverzüglich dem Landeshauptmann zu übermitteln.
Die Landeswahlbehörde hat das Ergebnis der Volksabstimmung durch Anschlag an der Amtstafel der Landesregierung zu verlautbaren sowie in geeigneter Form in Presse und Rundfunk bekanntzumachen.
(1) Innerhalb von vier Wochen nach Verlautbarung des Ergebnisses kann wegen Unrichtigkeit in der Ermittlung des Ergebnisses und wegen Rechtswidrigkeit des Verfahrens bei der Landeswahlbehörde Einspruch erhoben werden. Die Landeswahlbehörde hat den Einspruch und die Unterlagen der Volksabstimmung der Landesregierung vorzulegen.
(2) Der Einspruch kann
a) | von mindestens 200 der zur angefochtenen Volksabstimmung Stimmberechtigten, | |||||||||
b) | bei einer Volksabstimmung auf Antrag von Landesbürgern auch vom Zustellungsbevollmächtigten, | |||||||||
c) | bei einer Volksabstimmung auf Beschluß des Landtages auch vom Landtag, | |||||||||
d) | bei einer Volksabstimmung auf Antrag von Gemeinden auch von der zustellungsbevollmächtigten Gemeinde | |||||||||
erhoben werden. |
(1) Über den Einspruch entscheidet die Landesregierung. Die Entscheidung ist zu begründen.
(2) Stellt die Landesregierung eine Unrichtigkeit in der Ermittlung des Ergebnisses fest, hat sie das Ergebnis richtigzustellen und das berichtigte Ergebnis durch Anschlag an der Amtstafel der Landesregierung zu verlautbaren sowie in geeigneter Form in Presse und Rundfunk bekanntzumachen.
(3) Stellt die Landesregierung eine Rechtswidrigkeit des Verfahrens fest, hat sie das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren insoweit aufzuheben, als die Rechtswidrigkeit auf das Ergebnis von Einfluß sein konnte, und auszusprechen, welche Teile des Verfahrens zu wiederholen sind.
Wurde der Gesetzesbeschluß durch Volksabstimmung angenommen, hat der Landeshauptmann den Gesetzesbeschluß im Landesgesetzblatt unter Hinweis auf das Ergebnis der Volksabstimmung kundzumachen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2005
(1) Volksbefragungen dienen der Erforschung des Willens der Landesbürger hinsichtlich künftiger, das Land betreffende politische Entscheidungen, Planungen und Gegenstände der Gesetzgebung sowie Fragen der Vollziehung aus dem selbständigen Wirkungsbereich des Landes.
(2) Volksbefragungen können für das gesamte Land oder für einzelne politische Bezirke durchgeführt werden.
(3) Volksbefragungen über konkrete Personalfragen, Wahlen und Entscheidungen, die bestimmte Personen betreffen, sind ausgeschlossen.
(4) Eine Volksbefragung ist durchzuführen, wenn sie
a) | von mindestens 17.000 der für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten, | |||||||||
b) | für einen politischen Bezirk von mindestens 20 v.H. oder 10.000 der für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten, die im betroffenen politischen Bezirk ihren Hauptwohnsitz haben, | |||||||||
c) | vom Landtag, | |||||||||
d) | von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landtages, | |||||||||
e) | von der Landesregierung, | |||||||||
f) | von mindestens 50 der Gemeinden des Landes Steiermark auf Grund gleichlautender Gemeinderatsbeschlüsse | |||||||||
verlangt wird. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/1995, LGBl. Nr. 98/2014
(1) Der Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung hat den Gegenstand der Volksbefragung zu bezeichnen und eine Begründung zu enthalten.
(2) Der Gegenstand der Volksbefragung ist als Frage möglichst kurz und eindeutig zu formulieren. Eine Gliederung der Frage in mehrere Unterfragen ist zulässig. Die Fragen müssen mit ja oder nein oder durch Zustimmung zu einer von mehreren Entscheidungsmöglichkeiten beantwortet werden können.
(3) Der Antrag ist an die Landesregierung zu richten.
(1) Der Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung muß von mindestens 17.000 der für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten unterzeichnet sein.
(2) Der Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung für einen politischen Bezirk hat den politischen Bezirk zu bezeichnen. Der Antrag muß von mindestens 20 v.H. oder 10.000 der für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten unterzeichnet sein, die im betroffenen politischen Bezirk ihren Hauptwohnsitz haben.
(3) Zum Nachweis der Stimmberechtigung sind dem Antrag Stimmrechtsbestätigungen anzuschließen. Die Ausstellung einer Stimmrechtsbestätigung ist bei der Gemeinde zu beantragen. Die Stimmrechtsbestätigung ist auszustellen, wenn der Antragsteller in der Wählerevidenz eingetragen ist und im Zeitpunkt der Ausstellung der Stimmrechtsbestätigung zum Landtag wahlberechtigt ist. Der Antragsteller hat seine Identität glaubhaft zu machen. Die Ausstellung einer Stimmrechtsbestätigung ist in der Wählerevidenz anzumerken.
(4) Im Antrag sind ein Stimmberechtigter als Zustellungsbevollmächtigter, der die Unterzeichner des Antrages vertritt, und ein weiterer als sein Stellvertreter namhaft zu machen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/1995, LGBl. Nr. 94/2005
(1) Die Antragsteller haben in die Antragslisten ihre eigenhändige Unterschrift und ihren Vor- und Familiennamen, ihr Geburtsdatum und die Adresse ihres Hauptwohnsitzes in leserlicher Schrift einzutragen.
(2) Jeder Antragsteller darf sich nur einmal in die Antragslisten eintragen. Mehrfacheintragungen gelten als eine Eintragung.
(3) Die Antragslisten haben vor der ersten Eintragung
a) | den als Frage formulierten Gegenstand der Volksbefragung, | |||||||||
b) | die Erklärung, daß über den Gegenstand die Durchführung einer Volksbefragung verlangt wird, | |||||||||
c) | eine Begründung | |||||||||
zu enthalten. Auf den weiteren angeschlossenen Blättern genügt der Hinweis auf den Gegenstand der Volksbefragung. Die Antragslisten sind fortlaufend zu numerieren. |
(4) Auf Verlangen hat die Landesregierung geeignete Formulare für Antragslisten kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/1995, LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 79/2017
(1) Die Landesregierung hat mit Bescheid innerhalb von vier Wochen zu entscheiden, ob der Antrag den Voraussetzungen der §§ 82 Abs. 1 und 3 und 83 bis 85 entspricht.
(2) Die Entscheidung der Landesregierung ist dem Zustellungsbevollmächtigten nachweislich zuzustellen. Überdies ist die Entscheidung durch Anschlag an der Amtstafel der Landesregierung zu verlautbaren.
(3) Einleitungsanträge, denen aus formalen Gründen nicht genügend Unterstützungserklärungen zugrundeliegen, können durch weitere Unterstützungen ergänzt und vom Zustellungsbevollmächtigten innerhalb von sechs Wochen nochmals eingebracht werden.
(1) Von mindestens zehn Gemeinden des Landes kann auf Grund gleichlautender Gemeinderatsbeschlüsse der Antrag an die Landesregierung auf Durchführung einer Volksbefragung gerichtet werden. Der Landesregierung ist die zustellungsbevollmächtigte Gemeinde zu nennen.
(2) Den Gemeinderatsbeschlüssen sind die beglaubigten Abschriften der entsprechenden Stellen aus den Protokollen über die Gemeinderatssitzungen anzuschließen.
(1) Die Landesregierung hat mit Bescheid innerhalb von vier Wochen zu entscheiden, ob der Antrag den Voraussetzungen der §§ 82 Abs. 1 und 3, 83 und 87 entspricht. Die Entscheidung ist der zustellungsbevollmächtigten Gemeinde nachweislich zuzustellen.
(2) Wird die Zulässigkeit des Antrages festgestellt, ist der Antrag den anderen als den antragstellenden Gemeinden des Landes unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(1) Hat die Landesregierung die Zulässigkeit des Antrages festgestellt, können die anderen als die antragstellenden Gemeinden innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung den Antrag durch Gemeinderatsbeschlüsse unterstützen.
(2) Den Gemeinderatsbeschlüssen sind die beglaubigten Abschriften der entsprechenden Stellen aus den Protokollen über die Gemeinderatssitzungen anzuschließen.
(3) Der Gemeinderatsbeschluß einer antragstellenden Gemeinde gemäß § 87 zählt als Unterstützung gemäß Abs. 1.
(4) Sobald der Antrag hinreichend (§ 82 Abs. 4 lit. f) unterstützt ist, jedenfalls aber nach sechs Monaten, hat die Landesregierung festzustellen, ob eine Volksbefragung durchzuführen ist. Die Entscheidung der Landesregierung ist der zustellungsbevollmächtigten Gemeinde nachweislich zuzustellen. Überdies ist die Entscheidung durch Anschlag an der Amtstafel der Landesregierung zu verlautbaren.
(1) Hat die Landesregierung gemäß §§ 86 oder 89 Abs. 4 entschieden, daß eine Volksbefragung durchzuführen ist, oder hat der Landtag, mindestens ein Drittel der Mitglieder des Landtages oder die Landesregierung die Durchführung einer Volksbefragung verlangt, hat die Landesregierung unverzüglich mit Verordnung eine Volksbefragung anzuordnen.
(2) Die Verordnung hat
a) | den als Frage formulierten Gegenstand der Volksbefragung, | |||||||||
b) | das Befragungsgebiet, | |||||||||
c) | den Tag der Volksbefragung, | |||||||||
d) | (Anm.: entfallen) | |||||||||
zu enthalten. |
(3) Die Verordnung ist im Landesgesetzblatt kundzumachen sowie in geeigneter Form in Presse und Rundfunk bekanntzumachen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2005
Die Verordnung über die Durchführung der Volksbefragung und eine Information über den Zweck und die Wirkung der Volksbefragung sind während der letzten vier Wochen vor dem Tag der Volksbefragung in den Gemeinden zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Überdies müssen die Verordnung und die Information am Tag der Volksbefragung in jedem Befragungslokal aufliegen.
(1) Der Tag der Volksbefragung muß ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag innerhalb von drei Monaten nach Kundmachung der Verordnung (§ 90) sein.
(2) Die Durchführung mehrerer Volksbefragungen an einem Tag ist zulässig. Als Tag der Volksbefragung darf kein Tag festgesetzt werden, an dem eine Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder die Wahl des Bundespräsidenten stattfindet.
Die Durchführung des Befragungsverfahrens obliegt der Gemeindewahlbehörde, wenn jedoch die Gemeinde in Befragungssprengel eingeteilt ist, der Sprengelwahlbehörde.
(1) Zur Teilnahme an der Volksbefragung ist berechtigt, wer am Tag der Volksbefragung für die Wahl zum Landtag stimmberechtigt ist. Bei einer Volksbefragung für einen politischen Bezirk muß der Stimmberechtigte im betroffenen politischen Bezirk seinen Hauptwohnsitz haben.
(2) Jeder Stimmberechtigte darf nur einmal an derselben Volksbefragung teilnehmen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/1995, LGBl. Nr. 94/2005
(1) Die Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich haben die am Tag der Anordnung der Volksbefragung für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten in Stimmlisten zu erfassen.
(2) Die Stimmlisten sind spätestens am 21. Tag nach Kundmachung der Verordnung über die Durchführung der Volksbefragung gemäß § 90 in den Gemeinden zehn Tage lang zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen.
(3) Im Übrigen gelten für die Erfassung der Stimmberechtigten durch ständige Wählerevidenzen, die Auflegung und die Kundmachung der Stimmlisten, das Einspruchsverfahren und den Abschluss der Stimmlisten die §§ 25 bis 29 Abs. 1 erster Satz und § 32 der Landtags-Wahlordnung 2004, LGBl. Nr. 45/2004, sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2005, LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr.98/2014
Die Beantwortung erfolgt in der Weise, daß der Stimmberechtigte auf dem amtlichen Befragungsblatt den Kreis neben dem Wort „Ja“ oder „Nein“ oder den Kreis neben der von ihm gewählten Entscheidungsmöglichkeit ankreuzt oder auf andere Weise eindeutig erkennbar macht, ob er mit ja oder nein antworten oder welcher von mehreren Entscheidungsmöglichkeiten er zustimmen will.
(1) Das Befragungsblatt ist gültig, wenn ein amtliches Befragungsblatt verwendet wurde und aus diesem eindeutig hervorgeht, ob der Stimmberechtigte mit ja oder nein geantwortet oder welcher von mehreren Entscheidungsmöglichkeiten er zugestimmt hat.
(2) Finden sich in einem Befragungskuvert mehrere Befragungsblätter für dieselbe Volksbefragung, gelten sie als ein gültiges Befragungsblatt, wenn
a) | auf allen Befragungsblättern die gestellte Frage eindeutig gleich beantwortet wurde oder | |||||||||
b) | neben einem gültig ausgefüllten Befragungsblatt die übrigen Befragungsblätter nicht gültig ausgefüllt sind. |
(3) Sonstige im Befragungskuvert befindliche Beilagen beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Befragungsblattes nicht. Zusätze auf dem amtlichen Befragungsblatt gelten als nicht beigesetzt.
Bei einer Volksbefragung auf Antrag von Landesbürgern hat der Zustellungsbevollmächtigte das Recht, zur Beobachtung des Befragungs- und Ermittlungsverfahrens bei der Gemeinde und bei jeder Wahlbehörde eine Vertrauensperson namhaft zu machen.
Im Übrigen gelten für das Befragungsverfahren sinngemäß der § 8 (Besondere Wahlbehörden), die §§ 34 bis 36 (Wahlkarten), die §§ 46 bis 53 (Wahlort und Wahlzeit), die §§ 55 bis 64 (Wahlhandlung) und die §§ 65 bis 67 (Besondere Erleichterungen für die Ausübung des Wahlrechts) der Landtags-Wahlordnung 2004.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2005
(1) Nach Ablauf der Befragungszeit erklärt der Leiter der Befragungsbehörde die Befragung für beendet und schließt das Befragungslokal. Im Befragungslokal dürfen nur die Mitglieder der Befragungsbehörde, deren Hilfskräfte und die Vertrauenspersonen verbleiben.
(2) Die Befragungsbehörde ermittelt unverzüglich das Ergebnis der Befragung. Wurden am selben Tag mehrere Volksbefragungen durchgeführt, ist das Ermittlungsverfahren für jede Volksbefragung getrennt durchzuführen.
(1) Die Befragungsbehörde überprüft die Befragungsblätter auf ihre Gültigkeit und ermittelt
a) | die Summe der abgegebenen Antworten, | |||||||||
b) | die Summe der ungültigen Antworten, | |||||||||
c) | die Summe der gültigen Antworten, | |||||||||
d) | wenn die Frage mit „Ja“ oder „Nein“ zu beantworten war, die Summe der gültigen „Ja“-Antworten und die Summe der gültigen „Nein“-Antworten, oder wenn in der Frage mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zur Wahl gestellt waren, für jede Entscheidungsmöglichkeit die Summe der Zustimmungen. |
(2) In Gemeinden, die in Befragungssprengel eingeteilt sind, hat die Sprengelwahlbehörde das Ergebnis ihrer Ermittlung der Gemeindewahlbehörde unverzüglich telefonisch mitzuteilen. Die Gemeindewahlbehörde hat das Ergebnis für die Gemeinde zu ermitteln.
(3) Die Gemeindewahlbehörde hat dieses Ergebnis der Bezirkswahlbehörde unverzüglich telefonisch mitzuteilen.
(4) Die Bezirkswahlbehörde hat das Ergebnis für den politischen Bezirk zu ermitteln und der Landeswahlbehörde unverzüglich telefonisch mitzuteilen.
(5) Die Landeswahlbehörde hat das vorläufige Gesamtergebnis zu ermitteln und bekanntzugeben.
(6) Das Ergebnis der Ermittlung ist in einer Niederschrift zu beurkunden.
(1) Die Niederschriften haben für jede Volksbefragung
a) | die Bezeichnung der Volksbefragung, den Tag der Volksbefragung und die Bezeichnung der Wahlbehörde, | |||||||||
b) | die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde und der anwesenden Vertrauensperson, | |||||||||
c) | das Ermittlungsergebnis gemäß § 102 zu enthalten. |
(2) Die Niederschrift der Befragungsbehörden hat überdies
a) | Zeit und Ort der Befragung, | |||||||||
b) | die Entscheidung der Befragungsbehörde über die Nichtzulassung von Befragungswilligen, | |||||||||
c) | die Entscheidung der Befragungsbehörde über die Gültigkeit oder Ungültigkeit einzelner Befragungsblätter, | |||||||||
d) | sonstige Verfügungen der Befragungsbehörde, | |||||||||
e) | außergewöhnliche Vorkommnisse während der Befragung | |||||||||
zu enthalten. |
(3) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Wahlbehörde und der Vertrauensperson zu unterfertigen. Wird die Unterschrift nicht geleistet, ist der Grund anzugeben.
(1) Die Sprengelwahlbehörde hat die Niederschrift und die Befragungsakten unverzüglich der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Anhand dieser Unterlagen prüft die Gemeindewahlbehörde die Ergebnisse der Sprengelwahlbehörden und beurkundet das Ergebnis für die Gemeinde in einer Niederschrift.
(2) Die Gemeindewahlbehörde hat die Niederschrift und die Befragungsakten unverzüglich der Bezirkswahlbehörde zu übermitteln. Anhand dieser Unterlagen prüft die Bezirkswahlbehörde die Ergebnisse der Gemeindewahlbehörden und beurkundet das Ergebnis für den politischen Bezirk in einer Niederschrift.
(3) Die Bezirkswahlbehörde hat die Niederschrift und die Befragungsakten unverzüglich der Landeswahlbehörde zu übermitteln.
Die Landeswahlbehörde stellt auf Grund der Niederschriften und der Befragungsunterlagen innerhalb einer Woche das endgültige Gesamtergebnis der Volksbefragung fest und beurkundet es in einer Niederschrift. Diese Niederschrift ist unverzüglich der Landesregierung zu übermitteln.
Die Landeswahlbehörde hat das Ergebnis der Volksbefragung durch Anschlag an der Amtstafel der Landesregierung zu verlautbaren sowie in geeigneter Form in Presse und Rundfunk bekanntzumachen.
(1) Innerhalb von vier Wochen nach Verlautbarung des Ergebnisses kann wegen Unrichtigkeit in der Ermittlung des Ergebnisses und wegen Rechtswidrigkeit des Verfahrens bei der Landeswahlbehörde Einspruch erhoben werden. Die Landeswahlbehörde hat den Einspruch und die Unterlagen der Volksbefragung der Landesregierung vorzulegen.
(2) Der Einspruch kann
a) | von mindestens 200 der zur angefochtenen Volksbefragung Stimmberechtigten, | |||||||||
b) | bei einer Volksbefragung auf Antrag von Landesbürgern auch vom Zustellungsbevollmächtigten, | |||||||||
c) | bei einer Volksbefragung auf Beschluß des Landtages auch vom Landtag, | |||||||||
d) | bei einer Volksbefragung auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landtages auch von diesem Drittel, | |||||||||
e) | bei einer Volksbefragung auf Antrag von Gemeinden auch von der zustellungsbevollmächtigten Gemeinde | |||||||||
erhoben werden. |
(1) Über den Einspruch entscheidet die Landesregierung. Die Entscheidung ist zu begründen.
(2) Stellt die Landesregierung eine Unrichtigkeit in der Ermittlung des Ergebnisses fest, hat sie das Ergebnis richtigzustellen und das berichtigte Ergebnis durch Anschlag an der Amtstafel der Landesregierung zu verlautbaren sowie in geeigneter Form in Presse und Rundfunk bekanntzumachen.
(3) Stellt die Landesregierung eine Rechtswidrigkeit des Verfahrens fest, hat sie das Befragungs- und Ermittlungsverfahren insoweit aufzuheben, als die Rechtswidrigkeit auf das Ergebnis von Einfluß sein konnte, und auszusprechen, welche Teile des Verfahrens zu wiederholen sind.
(1) Ist das Verfahren abgeschlossen, ist das Ergebnis der Volksbefragung zum Gegenstand der Beratung und Beschlußfassung der Landesregierung bzw. des Landtages zu machen.
(2) Das Ergebnis der Behandlung in der Landesregierung bzw. im Landtag ist amtlich zu verlautbaren sowie in geeigneter Form bekanntzumachen und dem Zustellungsbevollmächtigten nachweislich zuzustellen.
(1) Jedermann hat das Recht, Eingaben an Organe des Landes zu richten.
(2) Die Eingabe muss ein Begehren oder eine Anregung allgemeiner Art zum Gegenstand haben. Sie muss den Namen, die Adresse und die eigenhändige Unterschrift der Petitionswerberinnen/Petitionswerber enthalten. Im Hinblick auf § 32 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005, LGBl. Nr. 82/2005, in der jeweils geltenden Fassung, muss die Eingabe den Vor- und Familiennamen und das Geburtsdatum der Petitionswerberinnen/Petitionswerber sowie deren Adresse des Wohnsitzes in der Steiermark und deren eigenhändige Unterschrift enthalten.
(3) Verwaltungsrechtliche Vorschriften werden nicht berührt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012, LGBl. Nr. 79/2017
(1) Eingaben an Organe des Landes sind umgehend in Behandlung zu nehmen und zu beantworten.
(2) Eingaben an den Landtag werden vom Petitionsausschuß nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung des Landtages behandelt.
(3) Bei schriftlichen Eingaben an andere Organe des Landes, die nicht umgehend behandelt werden können, ist dem Unterzeichner der Eingabe innerhalb von zwei Wochen schriftlich mitzuteilen, daß seine Eingabe eingelangt ist, wer der Sachbearbeiter ist und wo dieser erreicht werden kann.
(4) Ist es zur Behandlung der Eingabe erforderlich, kann der Unterzeichner eingeladen werden, eine Erläuterung abzugeben. Gibt der Unterzeichner keine Erläuterung ab, ist das Organ nicht verpflichtet, die Eingabe weiter zu behandeln. In der Einladung ist darauf hinzuweisen.
Die Landesregierung hat dem Petitionsausschuß des Landtages jährlich einen schriftlichen Bericht über die Art der Behandlung und Beantwortung bei den an andere Organe des Landes gerichteten Eingaben zu erstatten.
Das Recht auf Auskunft richtet sich nach den Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes und den dazu ergangenen Gesetzen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/1990
(1) Jedermann hat das Recht, in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes bei den Organen des Landes Beschwerden zu erheben.
(2) Beschwerden können schriftlich oder mündlich vorgebracht werden. Hiebei sind Name und Adresse anzugeben. Anonyme Beschwerden sind nicht zu behandeln.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/1990
(1) Beschwerden sind umgehend aufzuklären, soweit die Amtsverschwiegenheit oder andere gesetzliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen. Beschwerden, die bei einem unzuständigen Organ eingebracht worden sind, sind unverzüglich an das zuständige Organ weiterzuleiten. Wurde eine Beschwerde mündlich bei einem unzuständigen Organ vorgebracht, ist der Beschwerdeführer an das zuständige Organ zu verweisen.
(2) Bei der Aufklärung der Beschwerde ist darauf hinzuweisen, ob der Beschwerdefall zum Anlaß genommen worden ist, Maßnahmen zur Vermeidung derartiger Mißstände zu ergreifen.
(3) Für die Erledigung von Beschwerden dürfen Landesverwaltungsabgaben nicht erhoben werden.
(4) Kann eine Beschwerde nicht umgehend aufgeklärt werden, so ist dem Beschwerdeführer innerhalb von zwei Wochen schriftlich mitzuteilen, daß seine Beschwerde eingelangt ist, wer der Sachbearbeiter ist und wo dieser erreicht werden kann.
(5) Ist dies zur Aufklärung der Beschwerde erforderlich, so kann der Beschwerdeführer eingeladen werden, eine Erläuterung abzugeben. Gibt der Beschwerdeführer binnen einer von dem mit der Beschwerde befaßten Organ festzusetzenden, angemessenen, mindestens aber zweiwöchigen Frist keine Erläuterung, so ist das Organ nicht verpflichtet, die Beschwerde weiter zu behandeln. In der Einladung zur Erläuterung ist auf diese Folge der Fristversäumnis hinzuweisen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/1990
(1) Das Initiativrecht der Gemeindebürger umfaßt das Verlangen auf Erlaß, Änderung oder Aufhebung von Verordnungen und sonstigen Maßnahmen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. Initiativen über konkrete Personalfragen, Wahlen und Entscheidungen, die bestimmte Personen betreffen, sind ausgeschlossen.
(2) Initiativen können für die gesamte Gemeinde oder für Teile der Gemeinde (Ortschaften, Stadtbezirke) durchgeführt werden.
(3) Die Initiative kann in Form der einfachen Anregung oder als ausgearbeitete Vorlage gestellt werden und hat eine Begründung zu enthalten. Die ausgearbeitete Vorlage hat eine Aufstellung, aus der die voraussichtliche Gesamtbelastung (unmittelbare Belastung, Folgebelastung) der Gemeinde hervorgeht, sowie eine Begründung der Notwendigkeit der Maßnahme zu enthalten.
(4) Eine Initiative liegt vor, wenn sie
a) | von mindestens 10 v.H. oder 10.000 der für die Wahl zum Gemeinderat Stimmberechtigten, | |||||||||
b) | für einen Teil der Gemeinde von mindestens 10 v.H., jedoch nicht weniger als 30 der für die Wahl zum Gemeinderat Stimmberechtigten, die im betroffenen Teil der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, | |||||||||
unterstützt wird. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/1995
(1) Zur Unterstützung der Initiative ist berechtigt, wer für die Wahl zum Gemeinderat stimmberechtigt ist. Bei einer Initiative für einen Teil der Gemeinde muß der Stimmberechtigte im betroffenen Teil der Gemeinde seinen Hauptwohnsitz haben.
(1a) (Anm.: entfallen)
(2) Jeder Stimmberechtigte darf eine Initiative nur einmal unterstützen. Mehrfacheintragungen gelten als eine Eintragung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/1995, LGBl. Nr. 77/2010
(1) Die Unterstützung einer Initiative erfolgt durch die eigenhändige Unterschrift und die Angabe des Vor- und Familiennamens, des Geburtsdatums und der Adresse des Hauptwohnsitzes in leserlicher Schrift auf Unterstützungslisten nach Abs. 2.
(2) Die Unterstützungslisten haben vor der ersten Eintragung
a) | den vollen Wortlaut der Initiative, | |||||||||
b) | eine Begründung, | |||||||||
c) | eine Aufstellung (§ 116 Abs. 3), | |||||||||
d) | einen Stimmberechtigten als Zustellungsbevollmächtigten, der die Unterzeichner vertritt, und einen weiteren als seinen Stellvertreter, | |||||||||
e) | die Erklärung, daß die Unterzeichner durch ihre Eintragung die Initiative unterstützen, | |||||||||
zu enthalten. Auf den weiteren angeschlossenen Blättern genügen eine Kurzbezeichnung der Initiative und der Verweis auf den vollen Wortlaut vor der ersten Eintragung. Die Unterstützungslisten sind fortlaufend zu numerieren. |
(3) Auf Verlangen hat die Gemeinde geeignete Formulare für Unterstützungslisten kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Initiative ist an den Bürgermeister zu richten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/1995, LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 79/2017
(1) Der Bürgermeister hat innerhalb von vier Wochen zu entscheiden, ob die Initiative den Voraussetzungen der §§ 116 bis 118 entspricht. In der Entscheidung sind die Summe der Stimmberechtigten und die Summe der gültigen Unterstützungen der Initiative anzuführen. Die Entscheidung ist zu begründen.
(2) Die Entscheidung des Bürgermeisters ist dem Zustellungsbevollmächtigten nachweislich zuzustellen. Überdies ist die Entscheidung durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde zu verlautbaren.
(3) Initiativen, denen aus formalen Gründen nicht genügend Unterstützungserklärungen zugrundeliegen, können durch weitere Unterstützungen ergänzt und vom Zustellungsbevollmächtigten innerhalb von sechs Wochen nochmals eingebracht werden.
(4) Stellt der Bürgermeister fest, daß eine Initiative vorliegt, hat er sie unverzüglich dem zuständigen Organ zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen.
(1) Innerhalb von vier Wochen nach Verlautbarung der Entscheidung kann wegen Rechtswidrigkeit der Entscheidung und des Verfahrens beim Gemeinderat Einspruch erhoben werden.
(2) Der Einspruch kann
a) | von mindestens 20 der zur angefochtenen Initiative Stimmberechtigten, | |||||||||
b) | vom Zustellungsbevollmächtigten | |||||||||
erhoben werden. |
(1) Über den Einspruch entscheidet der Gemeinderat. Die Entscheidung ist zu begründen. Sie ist durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde zu verlautbaren sowie ortsüblich bekanntzumachen.
(2) Initiativen, denen aus formalen Gründen nicht genügend Unterstützungserklärungen zugrundeliegen, können durch weitere Unterstützungen ergänzt und vom Zustellungsbevollmächtigten innerhalb von sechs Wochen nochmals eingebracht werden.
(3) Stellt der Gemeinderat fest, daß eine Initiative vorliegt, hat er sie unverzüglich dem zuständigen Organ zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen.
(1) Das zuständige Organ der Gemeinde hat die Initiative innerhalb eines Jahres geschäftsordnungsmäßig zu behandeln und jedenfalls darüber zu entscheiden.
(2) Die Entscheidung ist durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde zu verlautbaren sowie ortsüblich bekanntzumachen und dem Zustellungsbevollmächtigten nachweislich zuzustellen.
(1) Bei Initiativen, die vom Gemeinderat behandelt werden, ist der Zustellungsbevollmächtigte von den Sitzungen des Gemeinderates, in denen die Initiative behandelt und darüber beschlossen wird, rechtzeitig, jedoch mindestens 48 Stunden vor der Sitzung des Gemeinderates, zu verständigen.
(2) Der Zustellungsbevollmächtigte hat das Recht, zum Beschluß des Gemeinderates innerhalb von drei Wochen nach Beschlußfassung eine schriftliche Äußerung an den Gemeinderat abzugeben, die in der nächsten Sitzung dem Gemeinderat zur Kenntnis zu bringen ist.
Ist eine Initiative als ausgearbeitete Vorlage von mindestens 25 v.H. der für die Wahl zum Gemeinderat Stimmberechtigten gestellt worden und faßt das zuständige Organ der Gemeinde innerhalb eines Jahres keine der Initiative entsprechende Entscheidung, so ist eine zulässige Initiative einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn es der Zustellungsbevollmächtigte der Initiative innerhalb von drei Wochen nach Ablauf der Jahresfrist oder nach der Entscheidung verlangt.
Der Antrag des Zustellungsbevollmächtigten auf Durchführung einer Volksabstimmung ist schriftlich an den Gemeinderat zu richten und hat eine Begründung zu enthalten.
(1) Der Gemeinderat hat mit Bescheid innerhalb von vier Wochen zu entscheiden, ob der Antrag den Voraussetzungen der §§ 124 und 125 entspricht. Vor seiner Entscheidung hat der Gemeinderat dem Zustellungsbevollmächtigten Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(2) Die Entscheidung ist dem Zustellungsbevollmächtigten nachweislich zuzustellen.
(1) Hat der Gemeinderat entschieden, daß der Antrag zulässig ist, hat er unverzüglich mit Verordnung eine Volksabstimmung über die Initiative anzuordnen.
(2) Die Verordnung hat
a) | die Frage, ob die Initiative als Entscheidung des zuständigen Organs der Gemeinde gelten soll, | |||||||||
b) | den vollen Wortlaut der Initiative, | |||||||||
c) | den Tag der Volksabstimmung, | |||||||||
d) | (Anm.: entfallen) | |||||||||
zu enthalten. |
(3) Die Verordnung ist durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde zu verlautbaren sowie ortsüblich bekanntzumachen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2005
Wurde die Initiative durch Volksabstimmung angenommen, ist sie einer Entscheidung des zuständigen Organs der Gemeinde gleichzuhalten.
(1) Das Recht der Volksabstimmung ist das Recht der Gemeindebürger zu entscheiden, ob ein Beschluß des Gemeinderates in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Geltung erlangen soll. In der Volksabstimmung entscheidet die unbedingte Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(2) Beschlüsse des Gemeinderates in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches sind einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn dies der Gemeinderat gleichzeitig mit der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses beschließt.
(3) Volksabstimmungen über konkrete Personalfragen, Wahlen und Entscheidungen, die bestimmte Personen betreffen, sind ausgeschlossen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2005
Alle Beschlüsse des Gemeinderates, die der Volksabstimmung unterliegen, sind unverzüglich durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde bekanntzumachen und bis zum Ende der Frist für die Volksabstimmung zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen.
(1) Hat der Gemeinderat die Durchführung einer Volksabstimmung beschlossen, so hat er diese unverzüglich mit Verordnung anzuordnen.
(2) Die Verordnung hat zu enthalten:
a) | die Frage, ob der vom Gemeinderat gefasste Beschluss Geltung erlangen soll, | |||||||||
b) | den vollen Wortlaut des Gemeinderatsbeschlusses und | |||||||||
c) | den Tag der Volksabstimmung. |
(3) Die Verordnung ist durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde zu verlautbaren sowie ortsüblich bekanntzumachen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2005
Die Verordnung über die Durchführung der Volksabstimmung und eine Information über den Zweck und die Wirkung der Volksabstimmung sind während der letzten vier Wochen vor dem Tag der Volksabstimmung in der Gemeinde zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Überdies müssen die Verordnung und die Information am Tag der Volksabstimmung in jedem Abstimmungslokal aufliegen.
(1) Der Tag der Volksabstimmung muß ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag innerhalb von drei Monaten nach Kundmachung der Verordnung (§ 137) sein.
(2) Die Durchführung mehrerer Volksabstimmungen an einem Tag ist zulässig. Als Tag der Volksabstimmung darf kein Tag festgesetzt werden, an dem eine Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder die Wahl des Bundespräsidenten stattfindet.
Die Durchführung des Abstimmungsverfahrens obliegt der Gemeindewahlbehörde, wenn jedoch die Gemeinde in Abstimmungssprengel eingeteilt ist, der Sprengelwahlbehörde.
(1) Zur Teilnahme an der Volksabstimmung ist berechtigt, wer am Tag der Volksabstimmung für die Wahl zum Gemeinderat stimmberechtigt ist.
(2) Jeder Stimmberechtigte hat nur eine Stimme.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2005
(1) Die Gemeinde hat die am Tag der Anordnung der Volksabstimmung für die Wahl zum Gemeinderat Stimmberechtigten in einem Verzeichnis der Stimmberechtigten zu erfassen, das auf Grund der nach bundesgesetzlichen Vorschriften zu führenden ständigen Evidenzen der Wahlberechtigten geführt wird. Jedenfalls ist dafür Sorge zu tragen, daß sämtliche zur Gemeinderatswahl Wahlberechtigte im Verzeichnis der Stimmberechtigten vollständig erfaßt werden.
(2) Das Verzeichnis der Stimmberechtigten ist spätestens am 21. Tag nach Kundmachung der Verordnung gemäß § 137 fünf Tage zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen.
(3) Im Übrigen gelten für die Erfassung der Stimmberechtigten durch ständige Wählerevidenzen, die Auflegung und die Kundmachung des Verzeichnisses der Stimmberechtigten, das Einspruchsverfahren und den Abschluss des Verzeichnisses der Stimmberechtigten die §§ 23, 24, 26, 27, 29 und 30 Abs. 1 erster Satz sowie die §§ 31 und 33 der Gemeindewahlordnung 2004, LGBl. Nr. 48/2004 und für die Landeshauptstadt Graz die §§ 17, 18, 20, 21, 23 und 24 Abs. 1 erster Satz und § 28 der Gemeindewahlordnung Graz 1992, LGBl. Nr. 42/1992, sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 40/1997, LGBl. Nr. 94/2005, LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 98/2014
(1) Zur Volksabstimmung sind amtliche Stimmzettel zu verwenden. Die amtlichen Stimmzettel haben
a) | die Bezeichnung „Amtlicher Stimmzettel“, „Volksabstimmung“ und den Tag der Volksabstimmung, | |||||||||
b) | den Titel des Gemeinderatsbeschlusses und die Frage, ob der Gemeinderatsbeschluß Geltung erlangen soll, | |||||||||
c) | links unter der Frage das Wort „Ja“ und daneben einen Kreis und rechts unter der Frage das Wort „Nein“ und daneben einen Kreis | |||||||||
zu enthalten. |
(2) Finden an einem Tag mehrere Volksabstimmungen statt, müssen die für jede Volksabstimmung vorgesehenen Stimmzettel aus deutlich unterscheidbarem, verschiedenfärbigem Papier hergestellt sein. Es wird jedoch nur ein Stimmkuvert verwendet.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2005
Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, daß der Abstimmende auf dem amtlichen Stimmzettel den Kreis neben dem Wort „Ja“ oder „Nein“ ankreuzt oder auf andere Weise eindeutig erkennbar macht, ob er mit ja oder nein stimmen will.
(1) Der Stimmzettel ist gültig, wenn ein amtlicher Stimmzettel verwendet wurde und aus diesem eindeutig hervorgeht, ob der Abstimmende mit ja oder nein gestimmt hat.
(2) Finden sich in einem Stimmkuvert mehrere Stimmzettel für dieselbe Volksabstimmung, gelten sie als ein gültiger Stimmzettel, wenn
a) | auf allen Stimmzetteln die gestellte Frage eindeutig gleich beantwortet wurde oder | |||||||||
b) | neben einem gültig ausgefüllten Stimmzettel die übrigen Stimmzettel nicht gültig ausgefüllt sind. |
(3) Sonstige im Stimmkuvert befindliche Beilagen beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht. Zusätze auf dem amtlichen Stimmzettel gelten als nicht beigesetzt.
(1) Im Übrigen gelten für das Abstimmungsverfahren sinngemäß der § 3 (Wahlort), der § 8 (Besondere Wahlbehörden), die §§ 35 bis 38 (Ort der Ausübung des Wahlrechts, Wahlkarten), die §§ 49 bis 52 (Wahllokale und Wahlzeit, Verbotszone), die §§ 54 bis 63 (Wahlhandlung) und die §§ 64 bis 66 (Besondere Erleichterungen zur Ausübung des Wahlrechts) der Gemeindewahlordnung 2004.
(2) Für die Landeshauptstadt Graz gelten sinngemäß die §§ 30 bis 33 (Ort der Ausübung des Wahlrechtes, Wahlkarten), 41 bis 46 (Wahlort und Wahlzeit), 48 bis 57 (Wahlhandlung), 58 (Ausübung des Wahlrechtes von Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten) und 59 (Ausübung der Wahl durch bettlägerige Wahlkartenwähler) der Gemeindewahlordnung Graz 1992.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 40/1997, LGBl. Nr. 94/2005
(1) Nach Ablauf der Abstimmungszeit erklärt der Leiter der Abstimmungsbehörde die Abstimmung für beendet und schließt das Abstimmungslokal. Im Abstimmungslokal dürfen nur die Mitglieder der Abstimmungsbehörde, deren Hilfskräfte und die Vertrauenspersonen verbleiben.
(2) Die Abstimmungsbehörde ermittelt unverzüglich das Ergebnis der Abstimmung. Wurden am selben Tag mehrere Volksabstimmungen durchgeführt, ist das Ermittlungsverfahren für jede Volksabstimmung getrennt durchzuführen.
(1) Die Abstimmungsbehörde überprüft die Stimmzettel auf ihre Gültigkeit und ermittelt
a) | die Summe der Stimmberechtigten laut Verzeichnis der Stimmberechtigten, | |||||||||
b) | die Summe der abgegebenen Stimmen, | |||||||||
c) | die Summe der ungültigen Stimmen, | |||||||||
d) | die Summe der gültigen Stimmen, | |||||||||
e) | die Summe der gültigen „Ja“-Stimmen, | |||||||||
f) | die Summe der gültigen „Nein“-Stimmen. |
(2) In Gemeinden, die in Abstimmungssprengel eingeteilt sind, hat die Sprengelwahlbehörde das Ergebnis ihrer Ermittlung der Gemeindewahlbehörde unverzüglich telefonisch mitzuteilen und die Abstimmungsakten zu übermitteln. Die Gemeindewahlbehörde hat das Gesamtergebnis für die Gemeinde zu ermitteln.
(3) Das Ergebnis der Ermittlung ist in einer Niederschrift zu beurkunden.
(1) Die Niederschriften haben für jede Volksabstimmung
a) | die Bezeichnung der Volksabstimmung, den Tag der Volksabstimmung und die Bezeichnung der Wahlbehörde, | |||||||||
b) | den Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde und der anwesenden Vertrauensperson, | |||||||||
c) | das Ermittlungsergebnis gemäß § 149, | |||||||||
d) | Zeit und Ort der Abstimmung, | |||||||||
e) | die Entscheidung der Abstimmungsbehörde über die Nichtzulassung von Abstimmungswilligen, | |||||||||
f) | die Entscheidung der Abstimmungsbehörde über die Gültigkeit oder Ungültigkeit einzelner Stimmzettel, | |||||||||
g) | sonstige Verfügungen der Abstimmungsbehörde, | |||||||||
h) | außergewöhnliche Vorkommnisse während der Abstimmung | |||||||||
zu enthalten. |
(2) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Wahlbehörde und der Vertrauensperson zu unterfertigen. Wird die Unterschrift nicht geleistet, ist der Grund anzugeben.
Der Bürgermeister hat das Ergebnis der Volksabstimmung unverzüglich durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde zu verlautbaren sowie ortsüblich bekanntzumachen.
(1) Innerhalb von vier Wochen nach Verlautbarung des Ergebnisses kann wegen Unrichtigkeit in der Ermittlung des Ergebnisses und wegen Rechtswidrigkeit des Verfahrens beim Gemeinderat Einspruch erhoben werden.
(2) Der Einspruch kann von mindestens 20 der zur angefochtenen Volksabstimmung Stimmberechtigten erhoben werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2005
(1) Über den Einspruch entscheidet der Gemeinderat. Die Entscheidung ist zu begründen.
(2) Stellt der Gemeinderat eine Unrichtigkeit in der Ermittlung des Ergebnisses fest, hat er das Ergebnis richtigzustellen. Das berichtigte Ergebnis ist durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde zu verlautbaren sowie ortsüblich bekanntzumachen.
(3) Stellt der Gemeinderat eine Rechtswidrigkeit des Verfahrens fest, hat er das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren insoweit aufzuheben, als die Rechtswidrigkeit auf das Ergebnis von Einfluß sein konnte, und auszusprechen, welche Teile des Verfahrens zu wiederholen sind.
Das Ergebnis der Volksabstimmung ist einem entsprechenden Beschluß des Gemeinderates gleichzuhalten.
(1) Volksbefragungen dienen der Erforschung des Willens der Gemeindebürger hinsichtlich künftiger, die Gemeinde betreffende politische Entscheidungen und Planungen sowie Fragen der Vollziehung aus dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
(2) Volksbefragungen können für die gesamte Gemeinde oder für Teile der Gemeinde (Ortschaften, Stadtbezirke) durchgeführt werden.
(3) Volksbefragungen über konkrete Personalfragen, Wahlen und Entscheidungen, die bestimmte Personen betreffen, sind ausgeschlossen.
(4) Eine Volksbefragung ist durchzuführen, wenn sie
a) | von mindestens 10 v.H. oder 10.000 der für die Wahl zum Gemeinderat Stimmberechtigten, | |||||||||
b) | für einen Teil der Gemeinde von mindestens 10 v.H., jedoch nicht weniger als 30 der für die Wahl zum Gemeinderat Stimmberechtigten, die im betroffenen Teil der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, (2) | |||||||||
c) | vom Gemeinderat | |||||||||
verlangt wird. |
(1) Der Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung hat den Gegenstand der Volksbefragung zu bezeichnen und eine Begründung zu enthalten.
(2) Der Gegenstand der Volksbefragung ist als Frage möglichst kurz und eindeutig zu formulieren. Eine Gliederung der Frage in mehrere Unterfragen ist zulässig. Die Fragen müssen mit ja oder nein oder durch Zustimmung zu einer von mehreren Entscheidungsmöglichkeiten beantwortet werden können.
(3) Der Antrag ist an den Gemeinderat zu richten.
(4) Der Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung muß von mindestens 10 v.H. oder 10.000 der für die Wahl zum Gemeinderat Stimmberechtigten unterzeichnet sein.
(5) Der Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung für einen Teil der Gemeinde hat den Teil der Gemeinde zu bezeichnen. Er muß von mindestens 10 v.H., jedoch nicht weniger als 30 der für die Wahl zum Gemeinderat Stimmberechtigten, die im betroffenen Teil der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, unterzeichnet sein.
(5a) (Anm.: entfallen)
(6) Im Antrag sind ein Stimmberechtigter als Zustellungsbevollmächtigter, der die Unterzeichner des Antrages vertritt, und ein weiterer als sein Stellvertreter namhaft zu machen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/1995, LGBl. Nr. 77/2010
(1) Die Antragsteller haben in die Antragslisten ihre eigenhändige Unterschrift und ihren Vor- und Familiennamen, ihr Geburtsdatum und die Adresse ihres Hauptwohnsitzes in leserlicher Schrift einzutragen.
(2) Jeder Antragsteller darf sich nur einmal in die Antragslisten eintragen. Mehrfacheintragungen gelten als eine Eintragung.
(3) Die Antragslisten haben vor der ersten Eintragung
a) | den als Frage formulierten Gegenstand der Volksbefragung, | |||||||||
b) | die Erklärung, daß über den Gegenstand die Durchführung einer Volksbefragung verlangt wird, | |||||||||
c) | eine Begründung | |||||||||
zu enthalten. Auf den weiteren angeschlossenen Blättern genügt der Hinweis auf den Gegenstand der Volksbefragung. Die Antragslisten sind fortlaufend zu numerieren. |
(4) Auf Verlangen hat die Gemeinde geeignete Formulare für Antragslisten kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/1995, LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 79/2017
(1) Der Gemeinderat hat mit Bescheid innerhalb von vier Wochen zu entscheiden, ob der Antrag den Voraussetzungen der §§ 155 Abs.1 und 3, 156 und 157 entspricht.
(2) Die Entscheidung des Gemeinderates ist dem Zustellungsbevollmächtigten nachweislich zuzustellen. Überdies ist die Entscheidung durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde zu verlautbaren.
(3) Einleitungsanträge, denen aus formalen Gründen nicht genügend Unterstützungserklärungen zugrundeliegen, können durch weitere Unterstützungen ergänzt und vom Zustellungsbevollmächtigten innerhalb von sechs Wochen nochmals eingebracht werden.
(1) Hat der Gemeinderat gemäß § 158 entschieden, daß eine Volksbefragung durchzuführen ist, oder hat er die Durchführung einer Volksbefragung verlangt, hat der Gemeinderat mit Verordnung unverzüglich eine Volksbefragung anzuordnen.
(2) Die Verordnung hat
a) | den als Frage formulierten Gegenstand der Volksbefragung, | |||||||||
b) | das Befragungsgebiet, | |||||||||
c) | den Tag der Volksbefragung, | |||||||||
d) | (Anm.: entfallen) | |||||||||
zu enthalten. |
(3) Die Verordnung ist durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde zu verlautbaren sowie ortsüblich bekanntzumachen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2005
Die Verordnung über die Durchführung der Volksbefragung und eine Information über den Zweck und die Wirkung der Volksbefragung sind während der letzten vier Wochen vor dem Tag der Volksbefragung in der Gemeinde zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Überdies müssen die Verordnung und die Information am Tag der Volksbefragung in jedem Befragungslokal aufliegen.
(1) Der Tag der Volksbefragung muß ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag innerhalb von drei Monaten nach Kundmachung der Verordnung (§ 159) sein.
(2) Die Durchführung mehrerer Volksbefragungen an einem Tag ist zulässig. Als Tag der Volksbefragung darf kein Tag festgesetzt werden, an dem eine Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder die Wahl des Bundespräsidenten stattfindet.
Die Durchführung des Befragungsverfahrens obliegt der Gemeindewahlbehörde, wenn jedoch die Gemeinde in Abstimmungssprengel eingeteilt ist, der Sprengelwahlbehörde.
(1) Zur Teilnahme an der Volksbefragung ist berechtigt, wer am Tag der Volksbefragung für die Wahl zum Gemeinderat stimmberechtigt ist. Bei einer Volksbefragung für einen Teil der Gemeinde muß der Stimmberechtigte im betroffenen Teil der Gemeinde seinen Hauptwohnsitz haben.
(2) Jeder Stimmberechtigte darf nur einmal an derselben Volksbefragung teilnehmen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/1995, LGBl. Nr. 94/2005
(1) Die Gemeinde hat die am Tag der Anordnung der Volksbefragung für die Wahl zum Gemeinderat Stimmberechtigten in einem Verzeichnis der Stimmberechtigten zu erfassen, das auf Grund der nach bundesgesetzlichen Vorschriften zu führenden ständigen Evidenzen der Wahlberechtigten geführt wird. Jedenfalls ist dafür Sorge zu tragen, daß sämtliche zur Gemeinderatswahl Wahlberechtigte im Verzeichnis der Stimmberechtigten vollständig erfaßt werden.
(2) Das Verzeichnis der Stimmberechtigten ist spätestens am 21. Tag nach Kundmachung der Verordnung über die Durchführung der Volksbefragung gemäß § 159 fünf Tage lang zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen.
(3) Im Übrigen gelten für die Erfassung der Stimmberechtigten durch ständige Wählerevidenzen, die Auflegung und die Kundmachung des Verzeichnisses der Stimmberechtigten, das Einspruchsverfahren und den Abschluss des Verzeichnisses der Stimmberechtigten die §§ 23, 24, 26, 27, 29 und 30 Abs. 1 erster Satz sowie die §§ 31 und 33 der Gemeindewahlordnung 2004, LGBl. Nr. 48/2004 und für die Landeshauptstadt Graz die §§ 17, 18, 20, 21 23 und 24 Abs. 1 erster Satz und § 28 der Gemeindewahlordnung Graz 1992, LGBl. Nr. 42/1992, sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 40/1997, LGBl. Nr. 94/2005, LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr.98/2014
(1) Zur Volksbefragung sind amtliche Befragungsblätter zu verwenden. Die amtlichen Befragungsblätter haben
a) | die Bezeichnung „Amtliches Befragungsblatt“, „Volksbefragung“, das Befragungsgebiet und den Tag der Volksbefragung, | |||||||||
b) | den als Frage formulierten Gegenstand der Volksbefragung und | |||||||||
c) | wenn die Frage mit „Ja“ oder „Nein“ zu beantworten ist, links unter der Frage das Wort „Ja“ und daneben einen Kreis und rechts unter der Frage das Wort „Nein“ und daneben einen Kreis oder wenn in der Frage mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zur Wahl gestellt sind, links unter der Frage die einzelnen Entscheidungsmöglichkeiten und rechts daneben jeweils einen Kreis | |||||||||
zu enthalten. |
(2) Finden an einem Tag mehrere Volksbefragungen statt, müssen die für jede Volksbefragung vorgesehenen Befragungsblätter aus deutlich unterscheidbarem, verschiedenfärbigem Papier hergestellt sein. Es wird jedoch nur ein Befragungskuvert verwendet.
Die Beantwortung erfolgt in der Weise, daß der Stimmberechtigte auf dem amtlichen Befragungsblatt den Kreis neben dem Wort „Ja“ oder „Nein“ oder den Kreis neben der von ihm gewählten Entscheidungsmöglichkeit ankreuzt oder auf andere Weise eindeutig erkennbar macht, ob er mit ja oder nein antworten oder welcher von mehreren Entscheidungsmöglichkeiten er zustimmen will.
(1) Das Befragungsblatt ist gültig, wenn ein amtliches Befragungsblatt verwendet wurde und aus diesem eindeutig hervorgeht, ob der Stimmberechtigte mit ja oder nein geantwortet oder welcher von mehreren Entscheidungsmöglichkeiten er zugestimmt hat.
(2) Finden sich in einem Befragungskuvert mehrere Befragungsblätter für dieselbe Volksbefragung, gelten sie als ein gültiges Befragungsblatt, wenn
a) | auf allen Befragungsblättern die gestellte Frage eindeutig gleich beantwortet wurde oder | |||||||||
b) | neben einem gültig ausgefüllten Befragungsblatt die übrigen Befragungsblätter nicht gültig ausgefüllt sind. |
(3) Sonstige im Befragungskuvert befindliche Beilagen beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Befragungsblattes nicht. Zusätze auf dem amtlichen Befragungsblatt gelten als nicht beigesetzt.
Bei einer Volksbefragung auf Antrag von Gemeindebürgern hat der Zustellungsbevollmächtigte das Recht, zur Beobachtung des Befragungs- und Ermittlungsverfahrens bei der Gemeinde und bei jeder Wahlbehörde eine Vertrauensperson namhaft zu machen.
(1) Im Übrigen gelten für das Befragungsverfahren sinngemäß der § 3 (Wahlort), der § 8 (Besondere Wahlbehörden), die §§ 35 bis 38 (Ort der Ausübung des Wahlrechts, Wahlkarten), die §§ 49 bis 52 (Wahllokale und Wahlzeit, Verbotszone), die §§ 54 bis 63 (Wahlhandlung) und die §§ 64 bis 66 (Besondere Erleichterungen zur Ausübung des Wahlrechts) der Gemeindewahlordnung 2004.
(2) Für die Landeshauptstadt Graz gelten sinngemäß die §§ 30 bis 33 (Ort der Ausübung des Wahlrechtes, Wahlkarten), 41 bis 46 (Wahlort und Wahlzeit), 48 bis 57 (Wahlhandlung), 58 (Ausübung des Wahlrechtes von Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten) und 59 (Ausübung der Wahl durch bettlägerige Wahlkartenwähler) der Gemeindewahlordnung Graz 1992.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 40/1997, LGBl. Nr. 94/2005
(1) Nach Ablauf der Befragungszeit erklärt der Leiter der Befragungsbehörde die Befragung für beendet und schließt das Befragungslokal. Im Befragungslokal dürfen nur die Mitglieder der Befragungsbehörde, deren Hilfskräfte und die Vertrauenspersonen verbleiben.
(2) Die Befragungsbehörde ermittelt unverzüglich das Ergebnis der Befragung. Wurden am selben Tag mehrere Volksbefragungen durchgeführt, ist das Ermittlungsverfahren für jede Volksbefragung getrennt durchzuführen.
(1) Die Befragungsbehörde überprüft die Befragungsblätter auf ihre Gültigkeit und ermittelt
a) | die Summe der abgegebenen Antworten, | |||||||||
b) | die Summe der ungültigen Antworten, | |||||||||
c) | die Summe der gültigen Antworten, | |||||||||
d) | wenn die Frage mit „Ja“ oder „Nein“ zu beantworten war, die Summe der gültigen „Ja“-Antworten und die Summe der gültigen „Nein“-Antworten, oder wenn in der Frage mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zur Wahl gestellt waren, für jede Entscheidungsmöglichkeit die Summe der Zustimmungen. |
(2) In Gemeinden, die in Befragungssprengel eingeteilt sind, hat die Sprengelwahlbehörde das Ergebnis ihrer Ermittlung der Gemeindewahlbehörde unverzüglich telefonisch mitzuteilen und die Befragungsakten zu übermitteln. Die Gemeindewahlbehörde hat das Gesamtergebnis für die Gemeinde zu ermitteln.
(3) Das Ergebnis der Ermittlung ist in einer Niederschrift zu beurkunden.
(1) Die Niederschriften haben für jede Volksbefragung
a) | die Bezeichnung der Volksbefragung, den Tag der Volksbefragung und die Bezeichnung der Wahlbehörde, | |||||||||
b) | die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde und der anwesenden Vertrauensperson, | |||||||||
c) | das Ermittlungsergebnis gemäß § 171, | |||||||||
d) | Zeit und Ort der Befragung, | |||||||||
e) | die Entscheidung der Befragungsbehörde über die Nichtzulassung von Befragungswilligen, | |||||||||
f) | die Entscheidung der Befragungsbehörde über die Gültigkeit oder Ungültigkeit einzelner Befragungsblätter, | |||||||||
g) | sonstige Verfügungen der Befragungsbehörde, | |||||||||
h) | außergewöhnliche Vorkommnisse während der Befragung | |||||||||
zu enthalten. |
(2) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Wahlbehörde und der Vertrauensperson zu unterfertigen. Wird die Unterschrift nicht geleistet, ist der Grund anzugeben.
Der Bürgermeister hat das Ergebnis der Volksbefragung durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde zu verlautbaren sowie ortsüblich bekanntzumachen.
(1) Innerhalb von vier Wochen nach Verlautbarung des Ergebnisses kann wegen Unrichtigkeit in der Ermittlung des Ergebnisses und wegen Rechtswidrigkeit des Verfahrens beim Gemeinderat Einspruch erhoben werden.
(2) Der Einspruch kann
a) | von mindestens 20 der zur angefochtenen Volksbefragung Stimmberechtigten, | |||||||||
b) | bei einer Volksbefragung auf Antrag von Gemeindebürgern auch vom Zustellungsbevollmächtigten | |||||||||
erhoben werden. |
(1) Über den Einspruch entscheidet der Gemeinderat. Die Entscheidung ist zu begründen.
(2) Stellt der Gemeinderat eine Unrichtigkeit in der Ermittlung des Ergebnisses fest, hat er das Ergebnis richtigzustellen. Das berichtigte Ergebnis ist durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde zu verlautbaren sowie ortsüblich bekanntzumachen.
(3) Stellt der Gemeinderat eine Rechtswidrigkeit des Verfahrens fest, hat er das Befragungs- und Ermittlungsverfahren insoweit aufzuheben, als die Rechtswidrigkeit auf das Ergebnis von Einfluß sein konnte, und auszusprechen, welche Teile des Verfahrens zu wiederholen sind.
(1) Ist das Verfahren abgeschlossen, ist das Ergebnis der Volksbefragung zum Gegenstand der Beratung und Entscheidung des zuständigen Organs der Gemeinde zu machen.
(2) Das Ergebnis der Behandlung durch das zuständige Organ ist durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde zu verlautbaren sowie ortsüblich bekanntzumachen und dem Zustellungsbevollmächtigten nachweislich zuzustellen.
(1) Gemeindeversammlungen dienen der Information und Kommunikation zwischen Gemeindeverwaltung und Gemeindebürgern.
(2) Gemeindeversammlungen sind mindestens jährlich und jedenfalls auf Antrag von mindestens 5 v.H. der für die Wahl zum Gemeinderat Stimmberechtigten vom Bürgermeister abzuhalten.
(3) Eine Gemeindeversammlung kann darüber hinaus auch für Teile der Gemeinde (Ortschaften, Stadtbezirke) abgehalten werden. Der Antrag muß von mindestens 5 v.H., jedoch nicht weniger als 15 der für die Wahl zum Gemeinderat Stimmberechtigten gestellt werden, die im betroffenen Teil der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/1995
(1) Der Antrag auf Einberufung einer Gemeindeversammlung hat
a) | den Gegenstand der Gemeindeversammlung, | |||||||||
b) | die Erklärung, daß über den Gegenstand die Abhaltung einer Gemeindeversammlung verlangt wird, | |||||||||
zu enthalten. |
(2) Die Antragsteller haben in die Antragslisten ihre eigenhändige Unterschrift und ihren Vor- und Familiennamen, ihr Geburtsdatum und die Adresse ihres Hauptwohnsitzes in leserlicher Schrift einzutragen.
(3) Jeder Antragsteller darf sich nur einmal in die Antragslisten eintragen. Mehrfacheintragungen gelten als eine Eintragung.
(4) Der Antrag ist an den Bürgermeister zu richten.
(5) Anträge, denen aus formalen Gründen nicht genügend Unterstützungserklärungen zugrundeliegen, können durch weitere Unterstützungen ergänzt und innerhalb von sechs Wochen nochmals eingebracht werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/1995, LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 79/2017
(1) Liegt ein hinreichend unterstützter Antrag der Gemeindebürger vor, ist die Gemeindeversammlung innerhalb von vier Wochen abzuhalten.
(2) Der Bürgermeister hat den Tag, die Zeit, den Ort und den Gegenstand der Gemeindeversammlung spätestens eine Woche vor ihrer Abhaltung durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde zu verlautbaren sowie ortsüblich bekanntzumachen.
(3) Die Mitglieder des Gemeinderates sind von der Abhaltung der Gemeindeversammlung rechtzeitig, jedoch mindestens 48 Stunden vorher, zu verständigen.
Der Bürgermeister führt den Vorsitz in der Gemeindeversammlung. Er eröffnet die Gemeindeversammlung mit einer Darstellung des Gegenstandes, leitet und schließt die Gemeindeversammlung und erteilt das Wort. Er kann Rednern, die vom Gegenstand abschweifen oder beleidigende Äußerungen abgeben, das Wort entziehen.
Die Gemeinden sollen Kinder und Jugendliche, die ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde haben, über sie betreffende Projekte und Planungsvorhaben in ortsüblicher Weise informieren und an der Meinungsbildung beteiligen. Die Gemeinde soll die Überlegungen, Vorschläge und Beratungsergebnisse der Kinder und Jugendlichen in ihre Überlegungen miteinbeziehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/1999
(1) Jedermann hat das Recht, Eingaben an Organe der Gemeinde zu richten.
(2) Die Eingabe muß ein Begehren oder eine Anregung allgemeiner Art zum Gegenstand haben. Hiebei sind Name und Adresse anzugeben. Anonyme Eingaben und solche, die ein Begehren nicht erkennen lassen, sind nicht zu behandeln.
(3) Verwaltungsrechtliche Vorschriften werden nicht berührt.
(1) Eingaben an Organe der Gemeinde sind umgehend in Behandlung zu nehmen und zu beantworten.
(2) Bei schriftlichen Eingaben, die nicht umgehend behandelt werden können, ist dem Unterzeichner der Eingabe innerhalb von zwei Wochen schriftlich mitzuteilen, daß seine Eingabe eingelangt ist, wer der Sachbearbeiter ist und wo dieser erreicht werden kann.
(3) Ist es zur Behandlung der Eingabe erforderlich, kann der Unterzeichner eingeladen werden, eine Erläuterung abzugeben. Gibt der Unterzeichner keine Erläuterung ab, ist das Organ nicht verpflichtet, die Eingabe weiter zu behandeln. In der Einladung ist darauf hinzuweisen.
Der Bürgermeister, in Städten mit eigenem Statut der Stadtsenat, hat dem Gemeinderat jährlich einen schriftlichen Bericht über die Art der Behandlung und Beantwortung der Eingaben zu erstatten.
Das Recht auf Auskunft richtet sich nach den Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes und den dazu ergangenen Gesetzen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/1990
(1) Jedermann hat das Recht, in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Gemeinde bei den Organen der Gemeinde Beschwerden zu erheben.
(2) Beschwerden können schriftlich oder mündlich vorgebracht werden. Hiebei sind Name und Adresse anzugeben. Anonyme Beschwerden sind nicht zu behandeln.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/1990
(1) Beschwerden sind umgehend aufzuklären, soweit die Amtsverschwiegenheit oder andere gesetzliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen. Beschwerden, die bei einem unzuständigen Organ eingebracht worden sind, sind unverzüglich an das zuständige Organ weiterzuleiten. Wurde eine Beschwerde mündlich bei einem unzuständigen Organ vorgebracht, ist der Beschwerdeführer an das zuständige Organ zu verweisen.
(2) Bei der Aufklärung der Beschwerde ist darauf hinzuweisen, ob der Beschwerdefall zum Anlaß genommen worden ist, Maßnahmen zur Vermeidung derartiger Mißstände zu ergreifen.
(3) Für die Erledigung von Beschwerden dürfen Gemeindeverwaltungsabgaben nicht erhoben werden.
(4) Kann eine Beschwerde nicht umgehend aufgeklärt werden, so ist dem Beschwerdeführer innerhalb von zwei Wochen schriftlich mitzuteilen, daß seine Beschwerde eingelangt ist, wer der Sachbearbeiter ist und wo dieser erreicht werden kann.
(5) Ist dies zur Aufklärung der Beschwerde erforderlich, so kann der Beschwerdeführer eingeladen werden, eine Erläuterung abzugeben. Gibt der Beschwerdeführer binnen einer von dem mit der Beschwerde befaßten Organ festzusetzenden, angemessenen, mindestens aber zweiwöchigen Frist keine Erläuterung, so ist das Organ nicht verpflichtet, die Beschwerde weiter zu behandeln. In der Einladung zur Erläuterung ist auf diese Folge der Fristversäumnis hinzuweisen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/1990
(1) Die in diesem Gesetz im Teil über die Volksrechte in Gesetzgebung und Vollziehung des Landes genannten Landes-, Bezirks-, Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden sind die für die Durchführung von Wahlen zum Landtag vorgesehenen Wahlbehörden, die anlässlich der letzten Wahl zum Landtag gebildet wurden.
(2) Die in diesem Gesetz im Teil über die Volksrechte in der Gemeinde genannten Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden sind die für die Durchführung von Wahlen zum Gemeinderat vorgesehenen Wahlbehörden, die anlässlich der letzten Wahl zum jeweiligen Gemeinderat gebildet wurden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 40/1997, LGBl. Nr. 94/2005, LGBl. Nr. 63/2018
Die in diesem Gesetz im Teil über die Volksrechte in der Gemeinde geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Landesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 27.04.2016, S. 1.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018
Soweit nicht anderes bestimmt ist, gelten für die Berechnung von Fristen die §§ 32 und 33 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2004.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2005
Entscheidungen auf Grund dieses Gesetzes haben anzugeben, ob sie noch einem weiteren Rechtszug unterliegen oder nicht, und bejahendenfalls, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist.
(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassung zu verstehen:
1. | Landtags-Wahlordnung 2004, LGBl. Nr. 45/2004, | |||||||||
2. | Gemeindewahlordnung 2004, LGBl. Nr. 48/2004, in der Fassung LGBl. Nr. 95/2005, | |||||||||
3. | Gemeindewahlordnung Graz 1992, LGBl. Nr. 42/1992, in der Fassung LGBl. Nr. 57/2002 |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014
Bescheide und sonstige Amtshandlungen nach diesem Gesetz sind von Verwaltungsabgaben des Landes und der Gemeinden befreit.
Die den Gemeinden aus der Durchführung der in diesem Gesetz im Teil über die Volksrechte in Gesetzgebung und Vollziehung des Landes erwachsenden Kosten sind vom Land zu tragen.
Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 94/2005 laufende Volksabstimmungsverfahren über Gesetzesbeschlüsse des Landtages und Beschlüsse eines Gemeinderates sind nach den vor dem Inkrafttreten der Novelle geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu Ende zu führen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2005
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1987 in Kraft.
Gleichzeitig treten außer Kraft:
1. | das III. Hauptstück (§§ 65 bis 69) der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115,zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 14/1982; | |||||||||
2. | das VI. Hauptstück (§§ 73 bis 77) des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 11/1985. |
(1) Die Änderung der §§ 113 bis 115 und 184 bis 186 durch die Novelle LGBl. Nr. 74/1990 ist mit 12. Oktober 1990 in Kraft getreten.
(2) Die Ersetzung des Begriffs,ordentlicher Wohnsitz‘ durch den Begriff,Hauptwohnsitz‘ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form durch die Novelle LGBl. Nr. 75/1995 ist mit 19. Oktober 1995 in Kraft getreten.
(3) Die Änderung des § 142 Abs. 1 und 3, § 147 Abs. 2, § 164 Abs. 1 und 3, § 169 Abs. 2 und § 187 Abs. 2 sowie der Entfall des § 189 durch die Novelle LGBl. Nr. 40/1997 sind mit 1. Juli 1997 in Kraft getreten.
(4) Die Einfügung des § 180a durch die Novelle LGBl. Nr. 51/1999 ist mit 8. Juni 1999 in Kraft getreten.
(5) Die Änderung des § 1 Z V, § 16 Abs. 4, § 22 Abs. 1 erster Satz, § 31, § 40, § 52 Abs. 2, § 55 Abs.1 und 2, § 59 Abs. 1 und 2, § 61 Abs. 2 lit. a, § 66 Abs. 1, § 67 Abs. 1 und 3, § 68 Abs. 1 lit. b, § 72, § 81, § 84 Abs. 3, § 94 Abs. 1, § 95 Abs. 1 und 3, § 100, § 130 Abs. 2, § 137 Abs. 1 und 2, § 141 Abs. 1, § 142 Abs. 1, 2 und 3, § 143 Abs. 1 lit. b, § 147 Abs. 1, § 152 Abs. 2, § 163 Abs. 1, § 164 Abs. 1, 2 und 3, § 169 Abs. 1, § 187 Abs. 1 und 2, § 190 sowie die Einfügung des § 117 Abs. 1a, § 156 Abs. 5a und § 193a und der Entfall des § 19 Abs. 2 lit. d, § 43 Abs. 2 lit. d, § 59 Abs. 4, § 60, § 61 Abs. 2 lit. d, § 90 Abs. 2 lit. d, § 127 Abs. 2 lit. d, § 131, der §§ 133 bis 136, des § 146, § 159 Abs. 2 lit. d durch die Novelle LGBl. Nr. 94/2005 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 14. Oktober 2005, in Kraft.
(6) Die Änderung des § 53 durch die Novelle LGBl. Nr. 94/2005 tritt mit Beginn der XV. Gesetzgebungsperiode des Steiermärkischen Landtages in Kraft. Die Präsidentin/Der Präsident hat diesen Zeitpunkt in der,Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark‘ kundzumachen.
(7) Die Änderung der §§ 1, 2 und 17 Abs. 1, des § 28 Abs. 1, des § 56 Abs. 1, des § 67 Abs. 1, des § 85 Abs. 1, des § 95 Abs. 1, des § 118 Abs. 1, des § 142 Abs. 1 erster Satz, des § 157 Abs. 1, des § 164 Abs. 1 erster Satz und des § 178 Abs. 2 sowie der Entfall der §§ 3 bis 13 und 117 Abs. 1a und des § 156 Abs. 5a durch die Novelle LGBl. Nr. 77/2010 treten mit 20. Oktober 2010 in Kraft.
(8) Die Änderung des § 110 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 8/2012 tritt mit Beginn der der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Gesetzgebungsperiode in Kraft. Dieser Zeitpunkt ist von der Präsidentin/vom Präsidenten des Landtages in der Grazer Zeitung und im Internet kundzumachen.
(9) Die Änderung des § 52 Abs. 2 und des § 64 durch die Novelle LGBl. Nr. 90/2012 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 13. September 2012, in Kraft.
(10) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2017 treten § 17 Abs. 1, § 28 Abs. 1, § 56 Abs. 1, § 85 Abs. 1, § 110 Abs. 2, § 118 Abs. 1, § 157 Abs. 1 und § 178 Abs. 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. September 2017, in Kraft.
(11) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018 treten § 187 und § 189 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2005, LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 8/2012, LGBl. Nr. 90/2012, LGBl. Nr. 79/2017, LGBl. Nr. 63/2018
Gesetz vom 9. Juli 1986 über die Rechte der Bürger in Gesetzgebung und Vollziehung des Landes und über die Rechte der Bürger in der Gemeinde (Steiermärkisches Volksrechtegesetz)
Stammfassung: LGBl. Nr. 87/1986 (X. GPStLT EZ 1076)
Änderung
LGBl. Nr. 74/1990 (XI. GPStLT EZ 1052)
LGBl. Nr. 75/1995 (XII. GPStLT EZ 1210)
LGBl. Nr. 40/1997 (XIII. GPStLT EZ 103)
LGBl. Nr. 51/1999 (XIII. GPStLT EZ 524)
LGBl. Nr. 94/2005 (XIV. GPStLT IA EZ 2335/1)
GZ Nr. 328/2005 (K über Inkrafttreten)
LGBl. Nr. 77/2010 (XV. GPStLT IA EZ 3535/1 AB EZ 3535/5)
LGBl. Nr. 8/2012 (XVI. GPStLT IA EZ 792/1 AB EZ 792/4)
LGBl. Nr. 90/2012 (XVI. GPStLT IA EZ 1355/1 AB EZ 1355/4)