(1) Die Gemeinde hat die am Tag der Anordnung der Volksbefragung für die Wahl zum Gemeinderat Stimmberechtigten in einem Verzeichnis der Stimmberechtigten zu erfassen, das auf Grund der nach bundesgesetzlichen Vorschriften zu führenden ständigen Evidenzen der Wahlberechtigten geführt wird. Jedenfalls ist dafür Sorge zu tragen, daß sämtliche zur Gemeinderatswahl Wahlberechtigte im Verzeichnis der Stimmberechtigten vollständig erfaßt werden.
(2) Das Verzeichnis der Stimmberechtigten ist spätestens am 21. Tag nach Kundmachung der Verordnung über die Durchführung der Volksbefragung gemäß § 159 fünf Tage lang zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen.
(3) Im Übrigen gelten für die Erfassung der Stimmberechtigten durch ständige Wählerevidenzen, die Auflegung und die Kundmachung des Verzeichnisses der Stimmberechtigten, das Einspruchsverfahren und den Abschluss des Verzeichnisses der Stimmberechtigten die §§ 23, 24, 26, 27, 29 und 30 Abs. 1 erster Satz sowie die §§ 31 und 33 der Gemeindewahlordnung 2004, LGBl. Nr. 48/2004 und für die Landeshauptstadt Graz die §§ 17, 18, 20, 21 23 und 24 Abs. 1 erster Satz und § 28 der Gemeindewahlordnung Graz 1992, LGBl. Nr. 42/1992, sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 40/1997, LGBl. Nr. 94/2005, LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr.98/2014
0 Kommentare zu § 164 Stmk. VRG