(1) Gesetzes- und Verordnungsentwürfe der Landesregierung sind – unbeschadet sonstiger die Begutachtung regelnde Vorschriften – einem Begutachtungsverfahren zu unterziehen.
(2) Gesetzesinitiativen von Abgeordneten und Ausschüssen können vom jeweils befassten Ausschuss einem Begutachtungsverfahren unterzogen werden.
(3) Das Begutachtungsverfahren ist nach Möglichkeit elektronisch durchzuführen. Die Begutachtungsfrist soll nicht kürzer als vier Wochen sein.
(4) Jede Person hat das Recht, im Begutachtungsverfahren eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Stellungnahmen zu Gesetzesentwürfen der Landesregierung und zu Gesetzesinitiativen gemäß Abs. 2 sind vom Landtag und Stellungnahmen zu Verordnungsentwürfen sind von der Landesregierung zu veröffentlichen.
(5) Die Unterlassung des Begutachtungsverfahrens hat keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Rechtsvorschrift.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010
0 Kommentare zu § 2 Stmk. VRG