(1) Hat der Gemeinderat entschieden, daß der Antrag zulässig ist, hat er unverzüglich mit Verordnung eine Volksabstimmung über die Initiative anzuordnen.
(2) Die Verordnung hat
a) | die Frage, ob die Initiative als Entscheidung des zuständigen Organs der Gemeinde gelten soll, | |||||||||
b) | den vollen Wortlaut der Initiative, | |||||||||
c) | den Tag der Volksabstimmung, | |||||||||
d) | (Anm.: entfallen) | |||||||||
zu enthalten. |
(3) Die Verordnung ist durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde zu verlautbaren sowie ortsüblich bekanntzumachen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2005
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