§ 127 Stmk. VRG Verordnung über die Durchführung der Volksabstimmung

Stmk. VRG - Steiermärkisches Volksrechtegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Hat der Gemeinderat entschieden, daß der Antrag zulässig ist, hat er unverzüglich mit Verordnung eine Volksabstimmung über die Initiative anzuordnen.

(2) Die Verordnung hat

a)

die Frage, ob die Initiative als Entscheidung des zuständigen Organs der Gemeinde gelten soll,

b)

den vollen Wortlaut der Initiative,

c)

den Tag der Volksabstimmung,

d)

(Anm.: entfallen)

zu enthalten.

(3) Die Verordnung ist durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde zu verlautbaren sowie ortsüblich bekanntzumachen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2005

In Kraft seit 14.10.2005 bis 31.12.9999
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