(1) Die Niederschriften haben für jede Volksabstimmung
a) | die Bezeichnung der Volksabstimmung, den Tag der Volksabstimmung und die Bezeichnung der Wahlbehörde, | |||||||||
b) | die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde und der anwesenden Vertrauensperson, | |||||||||
c) | das Ermittlungsergebnis gemäß § 74 | |||||||||
zu enthalten. |
(2) Die Niederschrift der Abstimmungsbehörden hat überdies
a) | Zeit und Ort der Abstimmung, | |||||||||
b) | die Entscheidung der Abstimmungsbehörde über die Nichtzulassung von Abstimmungswilligen, | |||||||||
c) | die Entscheidung der Abstimmungsbehörde über die Gültigkeit oder Ungültigkeit einzelner Stimmzettel, | |||||||||
d) | sonstige Verfügungen der Abstimmungsbehörde, | |||||||||
e) | außergewöhnliche Vorkommnisse während der Abstimmung | |||||||||
zu enthalten. |
(3) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Wahlbehörde und der Vertrauensperson zu unterfertigen. Wird die Unterschrift nicht geleistet, ist der Grund anzugeben.
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