§ 75 Stmk. VRG Niederschriften

Stmk. VRG - Steiermärkisches Volksrechtegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Niederschriften haben für jede Volksabstimmung

a)

die Bezeichnung der Volksabstimmung, den Tag der Volksabstimmung und die Bezeichnung der Wahlbehörde,

b)

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde und der anwesenden Vertrauensperson,

c)

das Ermittlungsergebnis gemäß § 74

zu enthalten.

(2) Die Niederschrift der Abstimmungsbehörden hat überdies

a)

Zeit und Ort der Abstimmung,

b)

die Entscheidung der Abstimmungsbehörde über die Nichtzulassung von Abstimmungswilligen,

c)

die Entscheidung der Abstimmungsbehörde über die Gültigkeit oder Ungültigkeit einzelner Stimmzettel,

d)

sonstige Verfügungen der Abstimmungsbehörde,

e)

außergewöhnliche Vorkommnisse während der Abstimmung

zu enthalten.

(3) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Wahlbehörde und der Vertrauensperson zu unterfertigen. Wird die Unterschrift nicht geleistet, ist der Grund anzugeben.

In Kraft seit 01.01.1987 bis 31.12.9999
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