(1) Sobald der Antrag hinreichend (§ 46 Abs. 3) unterstützt ist, jedenfalls aber nach sechs Monaten, hat die Landesregierung festzustellen, ob eine Gemeindeinitiative vorliegt.
(2) Die Entscheidung der Landesregierung ist der zustellungsbevollmächtigten Gemeinde nachweislich zuzustellen. Überdies ist die Entscheidung durch Anschlag an der Amtstafel der Landesregierung zu verlautbaren.
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