§ 110 Stmk. VRG Eingaben an Organe des Landes

Stmk. VRG - Steiermärkisches Volksrechtegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Jedermann hat das Recht, Eingaben an Organe des Landes zu richten.

(2) Die Eingabe muss ein Begehren oder eine Anregung allgemeiner Art zum Gegenstand haben. Sie muss den Namen, die Adresse und die eigenhändige Unterschrift der Petitionswerberinnen/Petitionswerber enthalten. Im Hinblick auf § 32 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005, LGBl. Nr. 82/2005, in der jeweils geltenden Fassung, muss die Eingabe den Vor- und Familiennamen und das Geburtsdatum der Petitionswerberinnen/Petitionswerber sowie deren Adresse des Wohnsitzes in der Steiermark und deren eigenhändige Unterschrift enthalten.

(3) Verwaltungsrechtliche Vorschriften werden nicht berührt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012, LGBl. Nr. 79/2017

In Kraft seit 01.09.2017 bis 31.12.9999
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