(1) Zur Unterstützung der Initiative ist berechtigt, wer für die Wahl zum Gemeinderat stimmberechtigt ist. Bei einer Initiative für einen Teil der Gemeinde muß der Stimmberechtigte im betroffenen Teil der Gemeinde seinen Hauptwohnsitz haben.
(1a) (Anm.: entfallen)
(2) Jeder Stimmberechtigte darf eine Initiative nur einmal unterstützen. Mehrfacheintragungen gelten als eine Eintragung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/1995, LGBl. Nr. 77/2010
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