§ 81 Stmk. VRG Kundmachung des Gesetzes

Stmk. VRG - Steiermärkisches Volksrechtegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Wurde der Gesetzesbeschluß durch Volksabstimmung angenommen, hat der Landeshauptmann den Gesetzesbeschluß im Landesgesetzblatt unter Hinweis auf das Ergebnis der Volksabstimmung kundzumachen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2005

In Kraft seit 14.10.2005 bis 31.12.9999
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