Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Wurde der Gesetzesbeschluß durch Volksabstimmung angenommen, hat der Landeshauptmann den Gesetzesbeschluß im Landesgesetzblatt unter Hinweis auf das Ergebnis der Volksabstimmung kundzumachen.
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 81 Stmk. VRG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 81 Stmk. VRG