Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Der Zustellungsbevollmächtigte hat das Recht, zur Beobachtung des Eintragungs- und Ermittlungsverfahrens bei jeder Eintragungs- und Wahlbehörde eine Vertrauensperson namhaft zu machen.
In Kraft seit 01.01.1987 bis 31.12.9999
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