(1) Gegen die Nichtzulassung Stimmberechtigter oder die Zulassung Nichtstimmberechtigter zur Eintragung kann der Betroffene und jeder Stimmberechtigte innerhalb der Eintragungsfrist bei der Eintragungsbehörde schriftlich oder mündlich Einspruch erheben. Über den mündlichen Einspruch ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Eintragungsbehörde hat den Einspruch unverzüglich der Gemeindewahlbehörde vorzulegen.
(2) Die Gemeindewahlbehörde hat noch vor Ermittlung des Eintragungsergebnisses über den Einspruch zu entscheiden. Die Entscheidung ist zu begründen. Sie ist dem Einspruchswerber und dem von der Entscheidung Betroffenen nachweislich zuzustellen.
(3) Die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde, daß ein Stimmberechtigter zu Unrecht nicht zugelassen wurde, gilt als Eintragung. Die Entscheidung, daß ein Nichtstimmberechtigter zu Unrecht zugelassen wurde, gilt als Streichung der Eintragung in der Eintragungsliste.
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