(1) Hat der Gemeinderat die Durchführung einer Volksabstimmung beschlossen, so hat er diese unverzüglich mit Verordnung anzuordnen.
(2) Die Verordnung hat zu enthalten:
a) | die Frage, ob der vom Gemeinderat gefasste Beschluss Geltung erlangen soll, | |||||||||
b) | den vollen Wortlaut des Gemeinderatsbeschlusses und | |||||||||
c) | den Tag der Volksabstimmung. |
(3) Die Verordnung ist durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde zu verlautbaren sowie ortsüblich bekanntzumachen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2005
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