§ 137 Stmk. VRG Verordnung über die Durchführung der Volksabstimmung

Stmk. VRG - Steiermärkisches Volksrechtegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Hat der Gemeinderat die Durchführung einer Volksabstimmung beschlossen, so hat er diese unverzüglich mit Verordnung anzuordnen.

(2) Die Verordnung hat zu enthalten:

a)

die Frage, ob der vom Gemeinderat gefasste Beschluss Geltung erlangen soll,

b)

den vollen Wortlaut des Gemeinderatsbeschlusses und

c)

den Tag der Volksabstimmung.

(3) Die Verordnung ist durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde zu verlautbaren sowie ortsüblich bekanntzumachen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2005

In Kraft seit 14.10.2005 bis 31.12.9999
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