(1) Die Landesregierung hat die Initiative unverzüglich zum Gegenstand der Beratung und Beschlußfassung zu machen.
(2) Die Landesregierung hat das Ergebnis der Behandlung durch Anschlag an der Amtstafel der Landesregierung zu verlautbaren sowie in geeigneter Form bekanntzumachen und dem Zustellungsbevollmächtigten nachweislich zuzustellen.
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