Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Entscheidungen auf Grund dieses Gesetzes haben anzugeben, ob sie noch einem weiteren Rechtszug unterliegen oder nicht, und bejahendenfalls, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist.
In Kraft seit 01.01.1987 bis 31.12.9999
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