(1) Die Landesregierung hat mit Bescheid innerhalb von vier Wochen zu entscheiden, ob der Antrag den Voraussetzungen der §§ 82 Abs. 1 und 3, 83 und 87 entspricht. Die Entscheidung ist der zustellungsbevollmächtigten Gemeinde nachweislich zuzustellen.
(2) Wird die Zulässigkeit des Antrages festgestellt, ist der Antrag den anderen als den antragstellenden Gemeinden des Landes unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
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