(1) Die Abstimmungsbehörde überprüft die Stimmzettel auf ihre Gültigkeit und ermittelt
a) | die Summe der Stimmberechtigten laut Stimmlisten, | |||||||||
b) | die Summe der abgegebenen Stimmen, | |||||||||
c) | die Summe der ungültigen Stimmen, | |||||||||
d) | die Summe der gültigen Stimmen, | |||||||||
e) | die Summe der gültigen „Ja“-Stimmen, | |||||||||
f) | die Summe der gültigen „Nein“-Stimmen. |
(2) In Gemeinden, die in Abstimmungssprengel eingeteilt sind, hat die Sprengelwahlbehörde das Ergebnis ihrer Ermittlung der Gemeindewahlbehörde unverzüglich telefonisch mitzuteilen. Die Gemeindewahlbehörde hat das Ergebnis für die Gemeinde zu ermitteln.
(3) Die Gemeindewahlbehörde hat dieses Ergebnis der Bezirkswahlbehörde unverzüglich telefonisch mitzuteilen.
(4) Die Bezirkswahlbehörde hat das Ergebnis für den politischen Bezirk zu ermitteln und der Landeswahlbehörde unverzüglich telefonisch mitzuteilen.
(5) Die Landeswahlbehörde hat das vorläufige Gesamtergebnis zu ermitteln und bekanntzugeben.
(6) Das Ergebnis der Ermittlung ist in einer Niederschrift zu beurkunden.
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