(1) Innerhalb von vier Wochen nach Verlautbarung des Ergebnisses kann wegen Unrichtigkeit in der Ermittlung des Ergebnisses und wegen Rechtswidrigkeit des Verfahrens bei der Landeswahlbehörde Einspruch erhoben werden. Die Landeswahlbehörde hat den Einspruch und die Unterlagen des Volksbegehrens oder der Initiative der Landesregierung vorzulegen.
(2) Der Einspruch kann
a) | von mindestens 200 der zum angefochtenen Volksbegehren oder zur angefochtenen Initiative Stimmberechtigten, | |||||||||
b) | vom Zustellungsbevollmächtigten | |||||||||
erhoben werden. |
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