§ 31 Stmk. VRG Sinngemäße Geltung der Landtags-Wahlordnung

Stmk. VRG - Steiermärkisches Volksrechtegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Im Übrigen gelten für das Eintragungsverfahren sinngemäß der § 52 (Verbotszone), der § 55 (Leitung der Wahl), der § 59 (Persönliche Ausübung des Wahlrechtes) und die §§ 65 bis 67 (Besondere Erleichterungen für die Ausübung des Wahlrechts) der Landtags-Wahlordnung 2004, LGBl. Nr. 45 in der jeweils geltenden Fassung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2005

In Kraft seit 14.10.2005 bis 31.12.9999
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