§ 97 Stmk. VRG Beantwortung

Stmk. VRG - Steiermärkisches Volksrechtegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Die Beantwortung erfolgt in der Weise, daß der Stimmberechtigte auf dem amtlichen Befragungsblatt den Kreis neben dem Wort „Ja“ oder „Nein“ oder den Kreis neben der von ihm gewählten Entscheidungsmöglichkeit ankreuzt oder auf andere Weise eindeutig erkennbar macht, ob er mit ja oder nein antworten oder welcher von mehreren Entscheidungsmöglichkeiten er zustimmen will.

In Kraft seit 01.01.1987 bis 31.12.9999
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