Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Der Bürgermeister, in Städten mit eigenem Statut der Stadtsenat, hat dem Gemeinderat jährlich einen schriftlichen Bericht über die Art der Behandlung und Beantwortung der Eingaben zu erstatten.
In Kraft seit 01.01.1987 bis 31.12.9999
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