Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Der Bürgermeister, in Städten mit eigenem Statut der Stadtsenat, hat dem Gemeinderat jährlich einen schriftlichen Bericht über die Art der Behandlung und Beantwortung der Eingaben zu erstatten.
In Kraft seit 01.01.1987 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 183 Stmk. VRG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 183 Stmk. VRG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 183 Stmk. VRG