Werden unabhängig voneinander mehrere Anträge auf Durchführung einer Volksabstimmung über denselben Gesetzesbeschluß gestellt, sind die Unterschriften sämtlicher Anträge zusammenzuzählen. Dem Zustellungsbevollmächtigten des Antrages mit den meisten Unterschriften kommt die Rechtsstellung des Zustellungsbevollmächtigten zu.
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