§ 129 Stmk. VRG Wirkung der Volksabstimmung

Stmk. VRG - Steiermärkisches Volksrechtegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Wurde die Initiative durch Volksabstimmung angenommen, ist sie einer Entscheidung des zuständigen Organs der Gemeinde gleichzuhalten.

In Kraft seit 01.01.1987 bis 31.12.9999
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