(1) Die Niederschriften haben für jede Volksbefragung
a) | die Bezeichnung der Volksbefragung, den Tag der Volksbefragung und die Bezeichnung der Wahlbehörde, | |||||||||
b) | die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde und der anwesenden Vertrauensperson, | |||||||||
c) | das Ermittlungsergebnis gemäß § 102 zu enthalten. |
(2) Die Niederschrift der Befragungsbehörden hat überdies
a) | Zeit und Ort der Befragung, | |||||||||
b) | die Entscheidung der Befragungsbehörde über die Nichtzulassung von Befragungswilligen, | |||||||||
c) | die Entscheidung der Befragungsbehörde über die Gültigkeit oder Ungültigkeit einzelner Befragungsblätter, | |||||||||
d) | sonstige Verfügungen der Befragungsbehörde, | |||||||||
e) | außergewöhnliche Vorkommnisse während der Befragung | |||||||||
zu enthalten. |
(3) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Wahlbehörde und der Vertrauensperson zu unterfertigen. Wird die Unterschrift nicht geleistet, ist der Grund anzugeben.
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