Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Soweit nicht anderes bestimmt ist, gelten für die Berechnung von Fristen die §§ 32 und 33 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2004.
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