Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Die den Gemeinden aus der Durchführung der in diesem Gesetz im Teil über die Volksrechte in Gesetzgebung und Vollziehung des Landes erwachsenden Kosten sind vom Land zu tragen.
In Kraft seit 01.01.1987 bis 31.12.9999
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