(1) Ist das Verfahren abgeschlossen, ist das Ergebnis der Volksbefragung zum Gegenstand der Beratung und Entscheidung des zuständigen Organs der Gemeinde zu machen.
(2) Das Ergebnis der Behandlung durch das zuständige Organ ist durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde zu verlautbaren sowie ortsüblich bekanntzumachen und dem Zustellungsbevollmächtigten nachweislich zuzustellen.
0 Kommentare zu § 176 Stmk. VRG