Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Ungültig sind
a)
Eintragungen von Nichtstimmberechtigten,
b)
unvollständige Eintragungen,
c)
alle weiteren Eintragungen eines Stimmberechtigten, von dem bereits eine gültige Eintragung vorliegt.
In Kraft seit 01.01.1987 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 29 Stmk. VRG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 29 Stmk. VRG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 29 Stmk. VRG