§ 160 Stmk. VRG Öffentliche Auflage

Stmk. VRG - Steiermärkisches Volksrechtegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Die Verordnung über die Durchführung der Volksbefragung und eine Information über den Zweck und die Wirkung der Volksbefragung sind während der letzten vier Wochen vor dem Tag der Volksbefragung in der Gemeinde zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Überdies müssen die Verordnung und die Information am Tag der Volksbefragung in jedem Befragungslokal aufliegen.

In Kraft seit 01.01.1987 bis 31.12.9999
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