Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Die Landeswahlbehörde stellt auf Grund der Niederschriften und der Abstimmungsakten innerhalb einer Woche das endgültige Gesamtergebnis der Volksabstimmung fest und beurkundet es in einer Niederschrift. Diese Niederschrift ist unverzüglich dem Landeshauptmann zu übermitteln.
In Kraft seit 01.01.1987 bis 31.12.9999
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