§ 167 Stmk. VRG Gültige Befragungsblätter

Stmk. VRG - Steiermärkisches Volksrechtegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Das Befragungsblatt ist gültig, wenn ein amtliches Befragungsblatt verwendet wurde und aus diesem eindeutig hervorgeht, ob der Stimmberechtigte mit ja oder nein geantwortet oder welcher von mehreren Entscheidungsmöglichkeiten er zugestimmt hat.

(2) Finden sich in einem Befragungskuvert mehrere Befragungsblätter für dieselbe Volksbefragung, gelten sie als ein gültiges Befragungsblatt, wenn

a)

auf allen Befragungsblättern die gestellte Frage eindeutig gleich beantwortet wurde oder

b)

neben einem gültig ausgefüllten Befragungsblatt die übrigen Befragungsblätter nicht gültig ausgefüllt sind.

(3) Sonstige im Befragungskuvert befindliche Beilagen beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Befragungsblattes nicht. Zusätze auf dem amtlichen Befragungsblatt gelten als nicht beigesetzt.

In Kraft seit 01.01.1987 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 167 Stmk. VRG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 167 Stmk. VRG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 167 Stmk. VRG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 167 Stmk. VRG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 167 Stmk. VRG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 166 Stmk. VRG
§ 168 Stmk. VRG