(1) Zur Teilnahme an der Volksabstimmung ist berechtigt, wer am Tag der Volksabstimmung für die Wahl zum Landtag stimmberechtigt ist.
(2) Jeder Stimmberechtigte hat nur eine Stimme.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2005
0 Kommentare zu § 66 Stmk. VRG