Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
(1) Die Landesregierung hat das Volksbegehren unverzüglich dem Landtag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen.
(2) Der Landtag hat das Volksbegehren innerhalb eines Jahres zu behandeln und jedenfalls darüber zu beschließen.
In Kraft seit 01.01.1987 bis 31.12.9999
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