§ 90 Stmk. VRG Verordnung über die Durchführung der Volksbefragung

Stmk. VRG - Steiermärkisches Volksrechtegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Hat die Landesregierung gemäß §§ 86 oder 89 Abs. 4 entschieden, daß eine Volksbefragung durchzuführen ist, oder hat der Landtag, mindestens ein Drittel der Mitglieder des Landtages oder die Landesregierung die Durchführung einer Volksbefragung verlangt, hat die Landesregierung unverzüglich mit Verordnung eine Volksbefragung anzuordnen.

(2) Die Verordnung hat

a)

den als Frage formulierten Gegenstand der Volksbefragung,

b)

das Befragungsgebiet,

c)

den Tag der Volksbefragung,

d)

(Anm.: entfallen)

zu enthalten.

(3) Die Verordnung ist im Landesgesetzblatt kundzumachen sowie in geeigneter Form in Presse und Rundfunk bekanntzumachen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2005

In Kraft seit 14.10.2005 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 90 Stmk. VRG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 90 Stmk. VRG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 90 Stmk. VRG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 90 Stmk. VRG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 90 Stmk. VRG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 89 Stmk. VRG
§ 91 Stmk. VRG