(1) Hat die Landesregierung gemäß §§ 86 oder 89 Abs. 4 entschieden, daß eine Volksbefragung durchzuführen ist, oder hat der Landtag, mindestens ein Drittel der Mitglieder des Landtages oder die Landesregierung die Durchführung einer Volksbefragung verlangt, hat die Landesregierung unverzüglich mit Verordnung eine Volksbefragung anzuordnen.
(2) Die Verordnung hat
a) | den als Frage formulierten Gegenstand der Volksbefragung, | |||||||||
b) | das Befragungsgebiet, | |||||||||
c) | den Tag der Volksbefragung, | |||||||||
d) | (Anm.: entfallen) | |||||||||
zu enthalten. |
(3) Die Verordnung ist im Landesgesetzblatt kundzumachen sowie in geeigneter Form in Presse und Rundfunk bekanntzumachen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2005
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